Corona Update
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Corona Update

25.04.2022

Die ohnehin am 27. April ausgelaufene Hot-Spot-Regelung für MV wurde vom Oberverwaltungsgerichts in Greifswald am Freitag gekippt. Damit entfällt die Masken- sowie die Abstandspflicht im Einzelhandel, auf Wochenmärkten und im Großhandel, bei den körpernahen Dienstleistungen, bei Freizeitangeboten und in der Gastronomie. 

Nicht aufgehoben wurde nach Angaben des Gesundheitsministeriums die Maskenpflicht bei Veranstaltungen, kulturellen Angeboten, Messen oder Beherbergung. Die 3G-Erfordernis bei der Anreise Ungeimpfter im Hotel hat ebenfalls Bestand und auch die 2G-plus-Verpflichtung in Clubs und Diskotheken.



12.04.2022

Ab dem 14. April wird die 3G-Regel im Land weitgehend aufgehoben. Nachdem dies bereits für die Gastronomie verkündet wurde, gilt dies jetzt auch für körpernahe Dienstleistungen, Messen und Veranstaltungen. Bestehen bleiben die Masken- und Abstandspflicht.





05.04.2022

Die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern hat heute entschieden, dass die 3-G-Regel in der Gastronomie vom 14. April an aufgehoben wird. Am 12. April soll beraten werden, ob die 3G-Regel auch in anderen Bereichen gelockert wird, z.B. bei den körpernahen Dienstleistungen. Die Maskenpflicht in öffentlichen Innenräumen soll aber weiterhin gelten.





01.04.2022

Die Landesregierung hat das gesamte Bundesland M-V zum "Hotspot" erklärt. Damit gelten die lt. Infektionsschutzgesetz vorgesehenen Schutzmaßnahmen bis zu 27.04.2022. Dazu gehören Maskenpflicht, Abstandsregeln und Testpflicht für Ungeimpfte (bei 3G-Regel).





18.03.2022

Durch das vom Bundestag beschlossene neue Infektionsschutzgesetz sollte ab dem 20. März ein Großteil aller Corona-Regeln in Deutschland fallen. Die Landesregierung in MV hat eine Übergangsregel beschlossen.

Maskenpflicht:

Innenbereich

  • Einzelhandel,
  • ÖPNV,
  • Dienstleistungsgewerbe,
  • körpernahe Dienstleistungen (Friseur, Kosmetik)
  • Nutzung medizinischer, pflegerischer und therapeutischer Angebote,
  • Musikschulen und außerschulischen Bildungseinrichtungen,
  • Freizeitangebote (Zoos, Zirkusse, Indoorspielplätze, Hallen- und Spaßbäder),
  • Nutzung kultureller Angebote (Kino, Theater, Museen, Bibliotheken, Chöre, soziokult. Zentren),
  • Veranstaltungen,
  • den Besuch von Messen,
  • Spezial- und Jahrmärkten,
  • Gastronomie auf dem Weg zum Platz,
  • Bereich der touristischen Beherbergung,
  • Trauungen und Beisetzungen sowie
  • Versammlungen, religiöse Zusammenkünfte, Sitzungen kommunaler Gremien.

Außenbereich

Hier gilt eine dringende Empfehlung zum Tragen einer Maske, sollte der Abstand nicht eingehalten werden können.

3G-Regel
  • Besuch der Gastronomie,
  • im Tourismus (bei der Anreise),
  • bei Veranstaltungen (auch im Außenbereich),
  • im Kulturbereich,
  • bei der Sportausübung,
  • in Fitnessstudios und Tanzschulen,
  • bei Freizeitangeboten,
  • beim Besuch von Messen,
  • Jahr- und Spezialmärkten,
  • beim Friseur oder anderen körpernahen Dienstleistungen und
  • in Musikschulen und außerschulischen Bildungseinrichtungen.
Personen- und Kapazitätsbeschränkungen werden aufgehoben


14.03.2022

Maskenpflicht und 3G-Regelung in vielen Bereichen gelten bis 2. April in MV weiter.

Maskenpflicht u.a. im Einzelhandel, Nahverkehr, Indoor-Sport, Veranstaltungen (innen und außen)

3G-Regel beim Friseur, in der Gastronomie, im Tourismus, bei größeren Veranstaltungen

Lt. Mitteilung von Sozialministerin Stefanie Drese



23.02.2022

In der geänderten Corona-Landesverordnung vom 23. Februar 2022 wurde für die Betriebe des Heilmittelbereiches und Friseure sowie für Kosmetikstudios, Massagepraxen, Nagelstudios, Sonnenstudios, Tattoostudios und ähnliche Betriebe die Pflicht zur Führung einer Anwesenheitsliste gestrichen. Stattdessen wird empfohlen, den anwesenden Personen eine QR-Code-Registrierung für die Corona-Warn-App des Robert-Koch-Instituts anzubieten.

  Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern Nr. 11/2022
Ausgegeben in Schwerin am 23. Februar. Es enthält unter anderem die Änderung der Corona-Landesverordnung (Corona-LVO M-V) sowie die Änderung der 4. Schul-Corona-Verordnung 



20.02.2022

Überschreitung des Schwellenwertes 9 der landesweiten Hospitalisierungsinzidenz

Deswegen treten gemäß § 1 Absatz 7 i. V. m. § 1 Absatz 6 Satz 1 Corona-LVO M-V ab dem übernächsten Tag, mithin ab dem 21. Februar 2022, landesweit die Maßnahmen nach § 1f Absätze 4 und 5, § 1g Absätze 4 und 4a Corona-LVO M-V sowie die in der Corona-LVO M-V genannten Maßnahmen, die an die Stufe 4 der risikogewichteten Einstufung anknüpfen, in Kraft.



17.02.2022

Bund und Länder haben gestern drei Öffnungsschritte vereinbart – die Beschlüsse im Überblick:

Erster Schritt - ab 24.02.2022

Private Zusammenkünfte

  • für Geimpfte und Genesene ohne Begrenzung
  • für ungeimpfte Person gilt bis 19.03. weiterhin: eigener Haushalt plus max. 2 Personen eines weiteren Haushalts (Kinder bis 14 Jahre ausgenommen)

Einzelhandel

  • Keine Zugangsbeschränkungen und Kontrollen aber weiterhin Masken tragen
Zweiter Schritt - ab 04.03.2022

Gastronomie und Übernachtungsangebote

  • 3G

Diskotheken und Clubs

  • 2G-Plus

Großveranstaltungen

  • 2G bzw. 2G-Plus
  • Innen max. 60 % Auslastung und max. 6.000 Zuschauer
  • Außen max. 75% Auslastung und max. 25.000 Zuschauer
Dritter Schritt - ab 20.03.2022

Strengere Schutzmaßnahmen enden weitgehend

  • z.B. Zugangsbeschränkungen

Basisschutzmaßnahmen gelten weiter

  • z.B. Maskenpflicht in Innenräumen

Homeoffice-Pflicht endet



08.02.2022

Die Landesregierung hat heute über die 2-G-Regel im Einzelhandel entschieden. Die 2G-Pflicht im Einzelhandel entfällt in Mecklenburg-Vorpommern zum 12. Februar. Beim Einkaufen muss jedoch eine FFP-2-Maske getragen werden, außer in Geschäften für den täglichen Bedarf wie Supermärkten. Dort soll weiterhin ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz ausreichen.





04.02.2022

Das Land hat entschieden, den am 12. März auslaufenden Vertrag mit der Luca-App nicht zu verlängern. Stattdessen wird das Land dann auf die Corona-Warn-App der Bundesregierung setzen. Die Corona-Warn-App und ihre Funktionen wurden inzwischen weiterentwickelt, sodass auch sie das Einchecken mittels QR-Code beim Einkaufen und an anderen Orten, an denen die Kontaktdaten hinterlassen werden sollen, ermöglicht.





24.01.2022

In der Videoschaltkonferenz des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder wurde am 24. Januar 2022 unter anderem vereinbart, dass die bisherigen Maßnahmen größtenteils fortgelten. Durch die Verlängerung der Wirtschaftshilfen und der Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2022 sollen Beschäftigte und Betriebe weiterhin unterstützt werden.



14.01.2022

Die Corona-Ampel des Landes ist 5 Tage in Folge nicht Stufe "Rot". Daher treten ab dem 15.01.2022 Lockerungen in den Regionen in Kraft, die nicht höher als Stufe "Orange" sind. Die Lockerungen betreffen Kultur- und Freizeiteinrichtungen.





11.01.2022

Das Landeskabinett hat Änderungen an der Corona Landesverordnung vorgenommen, die nach der Bund-Länder-Konferenz letzte Woche und dem Urteil des Oberverwaltungsgerichtes (OVG) Greifswald vom 7. Januar notwendig waren.

  • Testpflicht entfällt für geboosterte Personen ab Tag der Auffrischungsimpfung
  • in der Risikogewichteten Stufenkarte des LAGuS erfolgt die Rückkehr zur bis zum 8.12.2021 geltenden Fassung hinsichtlich des Kriteriums der ITS-Auslastung
  • Änderungen bei den Quarantänezeiten


10.01.2022

Die Corona-Ampel hat vom 6. bis 8. Januar an drei Tagen in Folge die Warnstufe „Rot“ auf der Corona-Ampel des Landes erreicht. Damit gelten jetzt landesweit die Schutzmaßnahmen der Stufe „rot“. Im Landkreis Rostock sowie in den Kreisen Vorpommern-Greifswald und Mecklenburgische Seenplatte gelten allerdings einige zusätzliche Schutzmaßnahmen, da sich diese Regionen seit mehr als sieben Tagen in der Warnstufe Rot+ befinden.



02.01.2022

In Mecklenburg-Vorpommern gilt ab Montag (den 3. Januar) die Corona-Ampelstufe Orange.

Der landesweite Wechsel in die Warnstufe Orange wirkt sich nur für die Landkreise und kreisfreien Städte aus, die nicht in der Warnstufe Rot bzw. Rot+ sind (NWM, SN und LWL-P).



28.12.2021

Überschreitung des Schwellenwertes 9 der landesweiten Hospitalisierungsinzidenz an sieben aufeinanderfolgenden Tagen.

Zusätzlich verboten sind nun auch bspw. Busreisen



27.12.2021

Die neue Corona-Landesverordnung verbietet ab heute den Betrieb/ Publikumsverkehr bzw. Zuschauer in:

  • Kinos, Theater, Konzert- und Opernhäuser
  • Chöre und Musikensembles
  • Freizeitparks, Indoor-Spielplätze
  • Zirkusse
  • Innenbereiche von Zoos, Tierparks, botanischen Gärten,
  • Innenbereiche von Museen und Ausstellungen
  • Volksfeste, Spezialmärkte
  • Schwimm- u. Spaßbäder (außer Schwimmkurse, Schwimmunterricht, vereinsbasierter Sport in geschlossenen Übungsgruppen, Nutzung interner Anlagen durch Gäste von Beherbergungsbetrieben)
  • Tanzschulen
  • (Sport-)Veranstaltungen mit Zuschauenden bzw. mit Publikumsverkehr innen und außen
  • geschlossene Gesellschaften in Gaststätten
  • tourismusaffine Dienstleistungen (innen, mit Ausnahme von Busveranstaltungen)
  • soziokulturelle Zentren


22.12.2021

Bund und Länder haben sich auf verschärfte Corona-Schutzmaßnahmen verständigt. In Mecklenburg-Vorpommern sollen sie schon ab dem 24. Dezember gelten. U.a. sehen diese Beschränkungen bei privaten Treffen und Großveranstaltungen vor. Die 3G-Regel am Arbeitsplatz sowie die 2G- und 2G-Plus-Regeln bleiben bestehen.



16.12.2021

In MV sind seit heute Menschen mit Auffrischungsimpfung von der 2G-plus-Testpflicht in Mecklenburg-Vorpommern befreit, wenn die Boosterimpfung mindestens 14 Tage zurückliegt. Bund und Länder werden die Regelungen laufend, spätestens nach zwei Monaten, bewerten und sie gegebenenfalls anpassen.




08.12.2021

Die Corona-Ampel hat an fünf Tagen in Folge die Corona-Warnstufe „orange“ erreicht. Damit gelten vom 9.12. an in Mecklenburg-Vorpommern folgende Corona-Schutzmaßnahmen (Auszug):

Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum sind nach den Beschlüssen von Bund und Ländern auf den eigenen Haushalt sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes zu beschränken.

Allerdings werden dabei Geimpfte, Genesene und Kinder bis 14 Jahre weiterhin nicht mitgerechnet. Sie können also noch hinzukommen.

Ehegatten, Lebenspartner und Partnerinnen bzw. Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Haushalt, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben. Private Zusammenkünfte, an denen ausschließlich Geimpfte und Genesene teilnehmen, sind davon nicht berührt.

In den Innenbereichen gelten weiter die 2G-plus-Regeln. Das heißt: Zugang haben nur Geimpfte und Genesene. Sie müssen zudem einen tagesaktuellen negativen Coronatest vorlegen. 

Die 2G-plus-Regel gilt:

  • in den Innenbereichen der Gastronomie
  • bei Veranstaltungen im Innenbereich. Diese dürfen in der Stufe „orange“ mit maximal 50 Prozent der vorhandenen Sitzplatzkapazitäten stattfinden. Wenn der Veranstaltungsort dies zulässt, können maximal 200 Personen teilnehmen.
  • bei privaten Feiern und Zusammenkünften in der Gastronomie oder an anderen Orten außerhalb der eigenen Häuslichkeit.  Diese sind in der Stufe „orange“ auf 50 Personen beschränkt.
  • auf Messen
  • in Kultur- und Freizeit­einrichtungen (im Theater, im Kino, bei Konzerten, in kulturellen Ausstellungen und Museen, bei Zusammentreffen von Chören und Musikensembles, in den Innenbereichen von Freizeitparks, Zoos, Tier- und Vogelparks und botanischen Gärtenauf Indoorspiel­plätzen und bei anderen Freizeit­aktivitäten im Innenbereich, in Schwimm- und Spaßbädern, in Fitness­studios, in Tanzschulen, in Spielbanken und Spielhallen, in soziokulturellen Zentren.)
  • im Tourismus. Hier ist ein Test bei Anreise sowie nach jeweils drei weiteren Tagen während des Aufenthalts erforderlich. Bei der Nutzung von Ferienhäusern oder Ferien­wohnungen ohne Gemeinschafts­einrichtungen reicht ein tagesaktueller negativer Test bei der Anreise aus. Ausnahmen von der 2Gplus-Regel gibt es für berufliche bedingte, medizinisch oder zwingend sozialethisch erforderliche Aufenthalte. In diesen Ausnahme­fällen können ungeimpfte Gäste beherbergt werden. Diese müssen sich dann allerdings täglich testen lassen, bei der Nutzung von Ferien­wohnungen/Ferien­häusern ohne Gemeinschafts­einrichtungen alle drei Tage.
  • bei der Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleitungen (z.B. Kosmetik- oder Tattoostudio). Ausgenommen sind hier der Friseurbesuch und medizinisch oder pflegerisch notwendige Behandlungen.

Nach den Beschlüssen von Bund und Ländern gilt in Teilen des Einzelhandels bundesweit die 2G-Regel. Das bedeutet: Nur noch Geimpfte und Genesene dürfen dort einkaufen.

Ausgenommen sind der Einzelhandel mit dem überwiegenden Sortiment für Lebensmittel, Bücher oder Zeitungen, Weihnachtsbäume, Blumenläden, Bau- oder Gartenbaumärkte, Wochenmärkte für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Abhol- oder Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräte­akustiker, Tankstellen, Tierbedarfs­märkte, Futtermittelmärkte sowie der Großhandel.

Die 2G-Regel gilt aber beispielsweise in Kleidungs­geschäften oder im Elektronik­markt.

 


01.12.2021

Die Corona-Ampel hat an drei Tagen in Folge die Corona-Warnstufe „rot“ erreicht.

Damit gelten von Mittwoch (1.12.) an in Mecklenburg-Vorpommern landesweit folgende Corona-Schutzmaßnahmen: 2Gplus-Regel in Innenbereichen

Bei der Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleitungen (z.B. Kosmetik- oder Tattoostudio). Ausgenommen sind hier der Friseurbesuch und medizinisch oder pflegerisch notwendige Behandlungen.



23.11.2021

Landesregierung beschließt zusätzliche Corona-Schutzmaßnahmen

Ab 25. November gelten folgenden Schutzmaßnahmen:

Erreicht ein Landkreis, eine kreisfreie Stadt oder das gesamte Land die Warnstufe „orange“, werden die Schutzmaßnahmen weiter verschärft.
Überall, wo bis dahin die 2G-Regel galt, gilt dann 2G plus. Das bedeutet: Zugang haben nur Geimpfte und Genesene. Sie müssen zusätzlich einen tagesaktuellen Test vorlegen, um die Einrichtung nutzen zu können.
Das gilt also vor allem in Innenbereichen (Gastronomie, Veranstaltungen und Feiern, Messen, Kultur- und Freizeiteinrichtungen, Erwachsenensport, touristische Betriebe, körpernahe Dienstleistungen (Kosmetiker) mit Ausnahme Friseur) mit den schon genannten Ausnahmeregelungen.





Was gilt auf Bundesebene?

Ab 24. November 2021 greift die neue 3G-Regel am Arbeitsplatz: Alle Beschäftigten vor Ort müssen dann geimpft, genesen oder getestet sein.



Auszug:

Ort und Zeit der Testung sind den Betrieben freigestellt. Alle Testangebote sollten möglichst vor Aufnahme der eigentlichen Tätigkeit ermöglicht und wahrgenommen werden. Werden Selbsttests zur Verfügung gestellt, bietet es sich an, dass diese von den Beschäftigten jeweils schon in der Wohnung vor dem Weg zur Arbeit durchgeführt werden, zumal eine Testung unter Aufsicht des Arbeitgebers weiterhin nicht vorgegeben ist.

Ein Anspruch der Beschäftigten, dass die Testangebote des Arbeitgebers nach § 4 SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung so durchgeführt werden, dass sie die Anforderungen des § 28b Abs. 1 IfSG erfüllen, besteht nicht.

Die betrieblichen Testangebote dienen dazu, den Eintrag von Infektionen mit dem SARS-CoV-2 Coronavirus in die Betriebe zu verhindern. Teilzeitbeschäftigte sind grundsätzlich genauso wie Vollzeitkräfte zu behandeln. Allerdings muss Beschäftigten, die an weniger als zwei Tagen in der Woche im Betrieb anwesend sind, auch nur an den jeweiligen Tagen ihrer Anwesenheit ein Testangebot unterbreitet werden. Umgekehrt muss Teilzeitbeschäftigten, die häufiger als einmal in der Woche im Betrieb anwesend sind, mindestens zweimal ein Testangebot gemacht werden. Die Dauer und der Anlass der Anwesenheit im Betrieb sind dabei unerheblich.

Die Wahrnehmung von Testangeboten auf Grundlage der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist den Beschäftigten freigestellt. Die Bundesregierung empfiehlt jedoch, das Testangebot anzunehmen.

Weitergehende Testverpflichtungen in bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes bleiben unberührt.

Es ist angeraten, den Arbeitgeber von sich aus über ein positives Testergebnis zu informieren. Dies umso mehr, da bei einem positiven Testergebnis eine sofortige Absonderung erforderlich ist. Das heißt, Beschäftigte dürfen nicht zur Arbeit gehen oder müssen den Betrieb umgehend verlassen. Es besteht jedoch keine Verpflichtung, den Arbeitgeber über das Testergebnis zu informieren.
 


3G am Arbeitsplatz

Antworten auf die häufigsten Fragen

FAQ BMAS





Was gilt auf Landesebene?

Ausweitung der Corona-Schutzmaßnahmen
Beschluss des Landeskabinetts vom 23.11.2021

Die jeweils in einem Kreis oder kreisfreien Stadt gültigen Schutzmaßnahmen ergeben sich aus der Corona-Ampel des Landes. Diese hat weiterhin vier Stufen, die sich aus der Zahl der Neuaufnahmen in die Krankenhäuser, der Zahl der Corona-Neuinfektionen und der Auslastung der Intensivstationen ergibt.

Erreichen ein Landkreis, eine kreisfreie Stadt oder das gesamte Land die Warnstufe „orange“, treten weitere Schutzmaßnahmen in Kraft.

Ab dem 25.11.2021 hat das gesamte Land MV die Warnstufe Orange erreicht. Es git daher die 2G plus Regel.

Welche Schutzstufe in ihrem Kreis oder ihrer kreisfreien Stadt gilt, erfahren Sie täglich auf den Seiten des  Landes­gesund­heits­amtes.



Zeigt die Corona-Ampel auf „grün“, so gibt es nur wenige Corona-Schutzmaßnahmen wie zum Beispiel die Maskenpflicht beim Einkaufen. Beim Zugang zu Innenbereichen, zum Beispiel für den Theaterbesuch oder den Besuch eines Fitnessstudios, gilt die 3G-Regel. Das bedeutet: Zugang haben Geimpfte, Genesene und tagesaktuell Getestete.

Erreichen ein Landkreis, eine kreisfreie Stadt oder das gesamte Land drei Tage hintereinander die Warnstufe „gelb“ auf der Corona-Ampel des Landes, gilt künftig ab dem übernächsten Tag in Innenbereichen die 2G-Regel. Das heißt: Nur Geimpfte und Genesene können diese Angebote nutzen. 

Das gilt in folgenden Bereichen:

  • in den Innenbereichen der Gastronomie
  • bei Veranstaltungen und Feiern (auch bei privaten Feiern außerhalb der eigenen Häuslichkeit – diese dürfen mit maximal 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern stattfinden)
  • auf Messen
  • in Kultur- und Freizeit­einrichtungen. (im Theater, im Kino, bei Konzerten, in kulturellen Ausstellungen und Museen, bei Zusammentreffen von Chören und Musikensembles, in den Innenbereichen von Freizeitparks, Zoos, Tier- und Vogelparks und botanischen Gärten, auf Innenspielplätzen und bei anderen Indoor­freizeit­aktivitäten, in Schwimm- und Spaßbädern, in Fitnessstudios, in Tanzschulen, in Spielbanken und Spielhallen, in soziokulturellen Zentren
  • im Erwachsenensport: im Amateursport (für Zuschauerinnen und Zuschauer und Sportlerinnen und Sportler) und Profisport (Zuschauerinnen und Zuschauer),
  • in Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen und anderen touristischen Betrieben. Ausnahmen gibt es für berufliche bedingte, medizinisch oder zwingend sozialethisch erforderliche Aufenthalte. In diesen Ausnahmefällen reicht ausnahmsweise weiter ein Test bei Anreise sowie nach jeweils drei weiteren Tagen während des Aufenthalts aus.
  • bei der Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleitungen (z.B. Kosmetik- oder Tattoostudio). Ausgenommen sind hier der Friseurbesuch und medizinisch oder pflegerisch notwendige Behandlungen.

Ausgenommen von der 2G-Regel sind:

  • Kinder, die noch nicht 7 Jahre alt sind.
  • Kinder von 7 bis 11 Jahren, wenn sie einen negativen tagesaktuellen Test vorlegen.
  • für eine Übergangszeit bei zum 31.12.21 auch für Jugendliche von 12 bis 17 Jahren. Auch sie müssen einen tagesaktuellen negativen Test vorlegen.
  • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, wenn sie einen negativen tagesaktuellen Test vorlegen können.
  • für eine Übergangszeit bis zum 31.12.21 auch Schwangere. Auch sie müssen negativ getestet sein.

Ab Stufe gelb gilt in Innenbereichen die Maskenpflicht. Sie darf also auch am Platz nicht abgenommen werden.

Außerdem dürfen Veranstaltungen in Innenbereichen nur noch mit 50% der Sitzplatzkapazität und maximal 1.250 Teilnehmerinnen und Teilnehmern stattfinden.

Besonders große Ansteckungsgefahren bestehen dort, wo Abstände nicht eingehalten werden. Deshalb gilt in Clubs, Discos und bei anderen Tanzveranstaltungen die 2G-Plus-Regel. Das heißt: Zutritt haben nur Geimpfte und Genesene. Sie müssen am Eingang einen tagesaktuellen Test vorlegen.

Bei Veranstaltungen im Außenbereich, also zum Beispiel in Fußballstadien, gilt ab Stufe „gelb“ künftig die 2G-plus-Regel. Außerdem müssen die Kapazitäten auf 50% der zu vergebenden Plätze beschränkt werden.

Erreichen ein Landkreis, eine kreisfreie Stadt oder das gesamte Land die Warnstufe „orange“, treten weitere Schutzmaßnahmen in Kraft.

Überall, wo bis dahin die 2G-Regel galt, gilt dann 2G plus. Das bedeutet: Zugang haben nur Geimpfte und Genesene. Sie müssen zusätzlich einen tagesaktuellen Test vorlegen, um die Einrichtung nutzen zu können.

Das gilt also in den vor allem in Innenbereichen (Gastronomie, Veranstaltungen und Feiern, Messen, Kultur- und Freizeiteinrichtungen, Erwachsenensport, touristische Betriebe, körpernahe Dienstleistungen mit Ausnahme Friseur) mit den schon genannten Ausnahmeregelungen.

Auch bei Sport- und anderen Außenveranstaltungen gilt ab Stufe „orange“ die 2G-plus-Regel. Das bedeutet: Besucherinnen und Besucher können ins Stadion, wenn sie geimpft oder genesen sind und einen tagesaktuellen Test mitbringen. Auch hier gelten die bekannten Ausnahmen.

Bei privaten Feiern außerhalb der eigenen Häuslichkeit ist ebenfalls der 2G-Plus-Regel maßgeblich. Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist ab Stufe orange auf 50 begrenzt.

Aufgrund der erhöhten Ansteckungsgefahren können ab Stufe „orange“ keine Tanzveranstaltungen in Clubs, Discos und anderen Orten stattfinden.

Auf Weihnachtsmärkten gilt ab Stufe orange die „2G-Regel“. Das bedeutet: Weihnachtsmärkte dürfen dann nur noch von Geimpften und Genesenen besucht werden. Dabei gelten die bereits geschilderten Ausnahmen, zum Beispiel für Kinder, Schwangere oder Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können

Ab der Stufe „rot“ treten zusätzlich den in Stufe „orange“ geltenden Regeln weitere Schutzmaßnahmen in Kraft.

Kontaktbeschränkungen: Private Treffen sind dann nur noch mit maximal 5 Personen aus bis zu 2 Haushalten in Innenbereichen bzw. 10 Personen unabhängig von der Anzahl der Haushalte in Außenbereichen möglich. Geimpfte und Genesene werden nicht mitgerechnet. Gleiches gilt für Kinder unter 14 Jahren.

Einschränkungen im Einzelhandel: In Teilen des Einzelhandels gilt dann die 2G-Regel. Das bedeutet: Nur noch Geimpfte und Genesene dürfen dort einkaufen. Ausgenommen sind der Einzelhandel mit dem überwiegenden Sortiment für Lebensmittel, Bücher oder Zeitungen, Weihnachtsbäume, Blumenläden, Bau- oder Gartenbaumärkte, Wochenmärkte für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Abhol- oder Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte sowie der Großhandel.

Bei Veranstaltungen im Innenbereich gilt weiterhin die 2G-Plus-Regel. Allerdings dürfen bei Stufe „rot“ maximal 30 Prozent der Sitzplätze und insgesamt maximal 1.250 Plätze vergeben werden.

Die 2G-Plus-Regel gilt auch bei privaten Feiern und Zusammenkünften in der Gastronomie oder an Orten außerhalb der eigenen Häuslichkeit. Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist hier auf 30 begrenzt.

Auch bei Sportveranstaltungen und anderen Veranstaltungen gilt die 2G-Plus-Regel. Auch dort dürfen maximal 30 Prozent der Plätze belegt werden. Die Obergrenze beträgt hier 7.250 Zuschauerinnen und Zuschauer.

Ebenso gilt auf Weihnachtsmärkten und ähnlichen Märkten bei Stufe „rot“ die 2G-Plus-Regel. Besucherinnen und Besucher müssen neben ihrer Impf- oder Genesenen­bescheinigung auch einen tagesaktuellen Test vorlegen.

Außerdem gibt es ab Stufe rot auch Einschränkungen im Kinder- und Jugendsport, in Jugendkunst- und Jugendmusikschulen. Dann gilt auch dort die 2G-Regel.

Die neue Landesverordnung wird auch einen Passus enthalten, nachdem bei dauerhafter Gefahr einer Überlastung des Gesundheits­systems auch Schließungen möglich sind. Dies gilt insbesondere für Innenbereiche. Möglich wäre eine Schließung des Kultur- und Freizeitbereichs, der Gastronomie sowie die Absage von Veranstaltungen. Der Profisport würde dann wieder ohne Zuschauer stattfinden.