Befreiung von der Buchführungspflicht

Mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz wurden in das Handelsgesetzbuch neue Fassung der § 241a und der § 242 Abs. 4 eingeführt.

Danach ist ein Unternehmer unter der Voraussetzung, dass

  • es sich um einen Einzelkaufmann handelt,
  • der in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren Umsatzerlöse von maximal 500.000,- € und
  • einen Jahresüberschuss von nicht mehr als 50.000,- € hat,

von der Pflicht zur Buchführung, Inventur und Jahresabschlusserstellung befreit.

Diese Befreiung von der Buchführungspflicht gilt ausdrücklich nur für Einzelkaufleute und nicht für Personen- oder Kapitalgesellschaften.

Diese Rechtsfolgen treten im Falle einer Neugründung bereits dann ein, wenn die genannten Schwellenwerte zum ersten Abschlussstichtag nicht überschritten werden. Um die Wirtschaft gerade in der gegenwärtigen Lage zu entlasten, ist diese Begünstigung bereits für Jahresabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2007 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die Befreiungsvorschrift kann bei kalendergleichem Geschäftsjahr und Einhaltung der Schwellenwerte am 31.12.2007 und am 31.12.2008 somit erstmals für einen Abschluss zum 31.12.2008 in Anspruch genommen werden.

Beim Wechsel der Gewinnermittlungsmethode ist kein Antrag beim Finanzamt zu stellen. Ihr Recht dazu ergibt sich direkt aus dem HGB § 241a.

Zu diesem Thema wurde durch die ZDH ein Informationsflyer erstellt, der demnächst über die Betriebsberater der Handwerkskammer Ostmecklenburg-Vorpommern erhältlich ist.

 Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihren Ansprechpartnern.