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Belgien: Verpflichtung zur elektronischen Registrierung bei Arbeit auf bestimmten Baustellen

Bereits am 31.12.2012 wurde das Gesetz zur Einführung der elektronischen Registrierung von Anwesenheiten auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen (Loi sur l’enregistrement électronique des présences / Wet tot invoering van de elektronische registratie van aanwezigheden op tijdelijke of mobiele bouwplaatsen) vom 27.12.2012 im belgischen Gesetzblatt (Moniteur Belge) veröffentlicht. Es ist im Moniteur Belge vom 8.3.2013 auf Seite 14040 auf Deutsch abrufbar. Das Datum des Inkrafttretens muss noch durch Königlichen Erlass festgelegt werden. Sobald dies geschehen sein wird, wird das Gesetz vom 4.8.1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit (Loi relative au bien-être des travailleurs lors de l'exécution de leur travail / Wet betreffende het welzijn van de werknemers bij de uitvoering van hun werk) um einen weiteren Abschnitt ergänzt.

Das Gesetz führt bei Vorliegen folgender Voraussetzungen die Verpflichtung für de facto alle auf einer Baustelle Arbeitenden ein, sich jeden Tag unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme elektronisch zu registrieren:

1.Es muss sich um eine zeitlich begrenzte und ortsveränderliche Baustelle handeln.

2.Dort müssen mindestens zwei Unternehmer Arbeiten gleichzeitig oder nacheinander ausführen.

3.Die Arbeiten müssen Bauwerke betreffen, deren Gesamtfläche mindestens 1.000 qm entspricht.

Die Registrierung soll über ein Registrierungsgerät erfolgen, das der Bauleiter den von ihm beauftragten Unternehmern zur Verfügung stellen muss. Die Unternehmer sind verpflichtet, diese tatsächlich zu nutzen und etwaig beauftragten Subunternehmern zur Verfügung zu stellen. Letztere wiederum müssen sich ebenfalls darüber registrieren. Die Arbeitgeber werden dafür verantwortlich sein, ihren Arbeiternehmern Registrierungsmittel auszuhändigen, die mit dem Registrierungsgerät kompatibel sind.

Ziel ist es, einen Überblick darüber zu erhalten, wer in welcher Funktion für wen auf einer Baustelle tätig ist. Diese Daten sollen in einer Datenbank gespeichert werden. Der Datenaustausch mit bestimmten anderen Behörden, aber auch mit ausländischen Inspektionsdiensten soll möglich sein.

Bei Verstößen werden Artikel 131 Absätze 9 bis 11 sowie Artikel 131/1 des Sozialstrafgesetzbuches Sanktionen vorsehen.

Da das Gesetz bisher nur grobe Leitlinien vorgibt, müssen die Einzelheiten der praktischen Durchführung noch durch separate Erlässe präzisiert werden. Für die Durchführung soll das Landesamt für soziale Sicherheit (Office nationale de la sécurité sociale – ONSS / Rijksdienst voor sociale Zekerheid) verantwortlich an. Dieses strebt an, dass eine Registrierung via Internet ab 1.4.2014 möglich sein soll.

Weitere Informationen: Mandy Nicke, Tel.: 0228/24993-372, E-Mail: mandy.nicke@gtai.de, Internet: www.gtai.de/recht

 

Quelle: Gtai, 24.06.2013