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Dänemark: Änderungen bei RUT-Meldepflicht

Wer Dienstleistungen in Dänemark ausführt, muss dies vorab im RUT-Register anmelden.

Zum 1. Juli 2013 wurden drei wichtige Änderungen bei der Meldepflicht eingeführt.

Die Frist für eine Änderungsmeldung verkürzt sich auf einen Werktag. Wer beispielweise einen nicht gemeldeten Ersatz für einen erkrankten Mitarbeiter nach Dänemark entsendet, muss spätestens am nächsten Werktag eine Änderungsmeldung abgeben. Sonst drohen 10.000 DKK Bußgeld.

• Wird bei einer Kontrolle festgestellt, dass die Meldung nicht erfolgt ist oder fehlerhaft war, kann nun schneller als bisher ein Bußgeld in Höhe von 10.000 DKK verhängt werden. In eindeutigen Fällen, in denen der Betriebsinhaber nicht widerspricht, kann die kontrollierende Behörde (Arbejdstilsynet) nun das Bußgeld direkt und zeitnah verhängen, ohne ein polizeiliches Ermittlungsverfahren einzuleiten.

Die Pflichtangaben bei der RUT-Meldung wurden erweitert. Wer die Meldung abgibt, muss zwingend Angaben zur Umsatzsteuerregistrierung im Heimatland machen.

 

Quelle: Handwerkskammer Schleswig-Holstein