Die Mehrwertsteuer sinkt

20 Milliarden Euro sind dafür im Konjunkturpaket vorgesehen. Die Umsatzsteuer ist nach der Lohnsteuer die bedeutendste Einnahmequelle von Bund, Ländern und Gemeinden.

Die Mehrwertsteuer wird befristet vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 gesenkt. Der reguläre Steuersatz sinkt dabei von 19 Prozent auf 16 Prozent, der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent auf 5 Prozent.

Die Händler und Dienstleister sollen die niedrigere Mehrwertsteuer grundsätzlich an die Verbraucherinnen und Verbraucher weitergeben, so dass Waren und Dienstleistungen billiger werden. Die Unternehmen sind hierzu jedoch regelmäßig nicht verpflichtet.

Während Verbraucher jetzt vielleicht überlegen, was sie sich in den sechs Monaten anschaffen werden, stehen in den Unternehmen erhebliche Umstellungsarbeiten an. Inhaber von Ladengeschäften wie Bäcker, Fleischer, Friseure, Optiker, Sanitätshäuser oder Goldschmiede müssen bis 1. Juli ihre Kassen und IT-Systeme an die Umsatzsteuersatzsenkung anpassen (oder vom Hersteller anpassen lassen) und ihre Waren neu auszeichnen.

Wobei das Bundeswirtschaftsministerium die befristete Umsatzsteuersenkung bereits mit einer Billigkeitsregelung bei der Preisauszeichnung flankiert. Es können auch pauschale Rabatte an der Kasse gewährt werden, ohne dass alle Preise in einer Nacht- und Nebelaktion bis zum 1. Juli 2020 geändert werden müssen. Auf den Kassenbons muss aber der korrekte Steuersatz ausgewiesen werden.

Beim Kauf von Waren ist entscheidend, wann Sie diese erhalten. Erfolgt die Lieferung in der Zeit vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020, sind die neuen Umsatzsteuersätze anzuwenden. Allerdings folgt hieraus nicht zwangsläufig, dass Sie nur einen geringeren Kaufpreis zu bezahlen brauchen. Dies ist vom Vertrag und den darin mit dem Verkäufer getroffenen Vereinbarungen abhängig.
Auf Handwerkerleistungen, die in der Zeit vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 beendet werden, sind grundsätzlich die neuen Umsatzsteuersätze anzuwenden.
Die Höhe des Steuersatzes hängt davon ab, wann die Leistung vollendet wird. Wenn ein Kunde eine Dienstleistung im Mai oder Juni in Anspruch genommen hat und die Rechnung erst nach dem 1. Juli verschickt wird, gilt noch der alte MwSt.-Satz. Das gilt auch für Teilleistungen.

Bei Anzahlungen für Leistungen, die erst ab dem 1. Juli 2020 erbracht werden, sind auch Berichtigungen bei der Umsatzsteuer und beim Vorsteuerabzug vorzunehmen, weil der Umsatzsteuersatz in der Anzahlungsrechnung ja 19 Prozent oder sieben Prozent beträgt. Je nachdem, ob Sie eine Anzahlung vor dem 1. Juli 2020 geleistet oder erhalten haben, gilt Folgendes:

  • Geleistete Anzahlung: Haben Sie vor dem 1. Juli 2020 eine Anzahlung geleistet und dafür eine Vorsteuererstattung in Höhe der 19-prozentigen Umsatzsteuer erhalten und die Rechnung über die nach dem 1. Juli 2020 erbrachten Leistungen weist nur 16 Prozent aus, müssen Sie eine Vorsteuerberichtigung nach § 17 UStG durchführen. Sie müssen die zu viel erhaltene Vorsteuererstattung also ans Finanzamt zurückzahlen.
  • Erhaltene Anzahlung: Haben Sie aus einer erhaltenen Anzahlung 19 Prozent Umsatzsteuer ans Finanzamt abgeführt und die Leistung wird erst ab dem 1. Juli 2020 erbracht, müssen Sie die Umsatzsteuer aus der Anzahlung berichtigen. Sprich, Sie bekommen die zu viel bezahlte Umsatzsteuer erstattet.
Bestehende Mietverträge oder Wartungsverträge sollten hinsichtlich des Steuersatzes geprüft werden, denn der Vertrag gilt gegebenenfalls als Rechnung. Entscheidend ist die konkrete Formulierung im Vertrag und ob Brutto- oder Netto-Preise vereinbart wurden.
 

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