Prüfen Sie jetzt Ihr Impressum und Ihre DatenschutzerklärungDigitale-Dienste-Gesetz
Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ist am 14. Mai 2024 in Kraft getreten und löst das Telemediengesetz (TMG) ab.
Das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) heißt jetzt Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG).
Alle Websitebetreiber sollten nun ihr Impressum und ihre Datenschutzerklärung auf Aktualität überprüfen.
Wenn das Impressum einen Verweis auf das TMG und/oder die Datenschutzerklärung einen Verweis auf das TTDSG enthalten, besteht Handlungsbedarf.
Impressum
Die Impressumspflicht ergab sich bisher aus § 5 TMG. Diese Pflicht wird nun in § 5 DDG geregelt. Da sich inhaltlich jedoch nichts ändert, sollte lediglich geprüft werden, ob Ihr Impressum den Verweis auf § 5 TMG enthält, um diesen ggf. zu aktualisieren:
§ 5 TMG § 5 DDGDa jedoch keine Notwendigkeit besteht, ein Gesetz im Impressum zu zitieren, ist es zu empfehlen, auf die Angabe („§ 5 TMG“ bzw. „§ 5 DDG“) komplett zu verzichten.
Datenschutzerklärung
Das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) wurde in Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) umbenannt. Auch hier wird empfohlen, die korrekten Rechtsgrundlagen in der Datenschutzerklärung anzugeben.
Wenn Sie in der Datenschutzerklärung auf das TTDSG verweisen, sollten Sie nun auf das TDDDG verweisen:
TTDSG TDDDG
Zum Aktualisieren des Impressums und der Datenschutzerklärung können auch die zugehörigen Text-Generatoren im Internet genutzt werden.