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Ende der EU-Plattform für Online-Streitbeilegung – Prüfen Sie Ihre Online-Auftritte!

Handwerksbetriebe, die Online-Verträge über Waren oder Dienstleistungen mit Verbrauchern schließen, müssen nach bisher geltender EU-Verordnung (der sog. ODR-Verordnung) auf der Unternehmenswebseite einen Link zur EU-Plattform für Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) angeben.

Die ODR-Verordnung wird am 20. Juli 2025 aufgehoben und die OS-Plattform ab diesem Tag eingestellt.

Es entfällt nicht nur die Pflicht zur Verlinkung, es ist auch erforderlich, diese von der Website zu entfernen.

Bisher von der Verpflichtung betroffene Handwerksbetriebe müssen die Verlinkung ab diesem Tag nicht mehr angeben und sollten diese am 20. Juli 2025 von der Webseite entfernen, da ansonsten das Risiko wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen besteht. Bis zu diesem Tag muss die Verlinkung bestehen bleiben.

 Prüfen Sie Ihre Webseite, das Impressum, die AGBs sowie E-Mail-Signaturen auf Verweise zur OS-Plattform und entfernen Sie diese fristgemäß.

Die weiteren Informationspflichten gemäß dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) sind nicht von der Aufhebung betroffen und bestehen weiterhin.

 Unternehmen müssen weiterhin transparent machen, ob sie zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bereit oder verpflichtet sind.

 Tipp: Zum Aktualisieren des Impressumtextes kann auch ein Impressum-Generator im Internet genutzt werden.

 

Ansprechpartner

Frank Wiechmann

Berater für Innovation und Technologie - Schwerpunkt Digitalisierung

Tel. 0381 4549-178

Fax 0381 4549-167

wiechmann.frank--at--hwk-omv.de



 

Hinweis

Sofern Handwerksbetriebe in der Vergangenheit wegen fehlender Verlinkung auf die OS-Plattform abgemahnt wurden und eine entsprechende Unterlassungserklärung unterzeichnet haben, ist zu empfehlen, gegenüber dem Empfänger der Unterlassungserklärung schriftlich zu erklären, dass die Bindung an die Erklärung aufgrund der neuen Rechtslage ab 20. Juli 2025 entfällt und diese hilfsweise gekündigt wird. Anderenfalls wirkt die Unterlassungserklärung als freiwillige Selbstverpflichtung gegenüber dem Empfänger auch nach Aufhebung der gesetzlichen Pflicht weiter.