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Erstattung der Stromsteuer

Im Rahmen des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024 hatte der Gesetzgeber für 2024 und 2025 eine Ausweitung der Steuerentlastung für Betriebe des Produzierenden Gewerbes beschlossen. Die Regelung des § 9b StromStG in der Fassung des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024 führt im Ergebnis dazu, dass der Stromsteuersatz auf das europäische Mindestmaß gesenkt wurde.



Dazu teilte der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) mit, dass Betriebe des Produzierenden Gewerbes seit 2023 unter bestimmten Voraussetzungen bei der Stromsteuer entlastet werden, müssen dazu aber einen Antrag stellen. In diesem Jahr können viele Unternehmen zum ersten Mal die Steuerentlastung beantragen. Der Grund: War für die Kalenderjahre bis 2023 ein Stromverbrauch von mindestens 48.700 Kilowattstunden (kWh) erforderlich, damit der Sockelwert von 250 Euro überstiegen wird, reicht für die Kalenderjahre 2024 und 2025 ein Verbrauch von mehr als 12.500 kWh aus. Die Stromsteuerrückerstattung beträgt dann 5,13 Euro pro MWh.

 

Frist beachten

Der Antrag auf die Entlastung für das Jahr 2024 ist noch bis zum 31. Dezember 2025 möglich.

Den Antrag stellt man online beim zuständigen  Hauptzollamt.

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Der ZDH erklärt, was zu tun ist:

  • Bevor man den Antrag auf die Entlastung bei der Stromsteuer stellt, muss man sicherstellen, dass der Betrieb zum Produzierenden Gewerbe zählt (zur Klassifikation). Dies sind in der Regel Unternehmen des Bergbaus, des Verarbeitenden Gewerbes, des Baugewerbes und der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- oder Wasserversorgungswirtschaft.
  • Entlastungsfähig ist nur der für betriebliche Zwecke nachweislich versteuerte Strom. Es gibt keine Steuerentlastung für Strom, der für Elektromobilität verwendet wird, für die Stromabgabe an Dritte sowie grundsätzlich für die Abgabe von Nutzenergie an Dritte.  
  • Um eine Steuerentlastung zu erhalten, müssen die Anträge in der Regel bis 31. Dezember beim zuständigen Hauptzollamt gestellt werden. Die Entlastungsanträge für das Kalenderjahr 2024 müssen also bis 31. Dezember 2025 gestellt werden.
  • Zum Teil kann es ratsam sein, den Steuerberater hinzuziehen. Zum Beispiel wenn der Betrieb mehrere Tätigkeiten ausübt.
  • Der ZDH weist darauf hin, dass die Antragstellung aufwendig ist. Neben dem Antragsformular (1453) muss nach Aufforderung durch das Hauptzollamt auch das Formular 1402 "Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten“ eingereicht werden.
  • Ab einem jährlichen Entlastungsbetrag von 10.000 Euro oder mehr muss außerdem eine Selbsterklärung "Staatliche Beihilfen" (Formular 1139) abgegeben werden.
  • Für die Antragstellung über das Zoll-Portal benötigt man ein Elster-Organisationszertifikat.


 

Weitere Informationen

Der ZDH hat dazu umfangreiche Informationen erstellt, die hier abrufbar sind.

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Ansprechpartner

Jens Hafemeister

stv. Bereichsleiter Wirtschaftsförderung, Technischer Berater

Tel. 0395 5593-131

hafemeister.jens--at--hwk-omv.de