Fußpflege_T
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Hinweise für Fußpflege

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für das Friseurhandwerk sowie für Beauty- und Wellnessbetriebe

Fußpfleger können seit dem 25. Mai 2021 wieder öffnen.

Aus den FAQ der Landesregierung

hier zur Frage: Hat die Fußpflege geöffnet?


Sollte keine medizinisch, therapeutisch oder pflegerisch notwendige Behandlung durchgeführt werden, müssen folgende Regeln beachtet werden:

Für die Nutzung von Dienstleistungen mit körperlicher Nähe ist ein tagesaktueller und negativer Coronatest (Schnell- oder Selbsttest, maximal 24 Stunden alt) notwendig. Vollständig geimpfte Personen, deren letzte erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage zurückliegt, und genesene Personen, deren vorherige Coronainfektion mindestens 28 Tage und maximal 6 Monate zurückliegt, sind von der Testpflicht befreit. Gleiches gilt auch für genesene Personen, die bereits eine Impfdosis verabreicht bekommen haben.

Kundinnen und Kunden ab 17 Jahren haben die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2- oder vergleichbare Maske). Kinder und Jugendliche bis 16 Jahren können eine Mund-Nasen-Schutz-Bedeckung tragen. Beschäftigte haben die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske (OP- oder FFP2-Maske).

Die Kunden sind in einer Anwesenheitsliste zu erfassen. Die Personen sind verpflichtet wahrheitsgemäße Angaben zu den Daten zu machen. Es wird empfohlen zu Dokumentation der Kontaktnachverfolgung in elektronischer Form durchzuführen. Dafür wird die Nutzung der LUCA-App empfohlen. 

In Behandlungen von Fußpflegern und Podologen, die medizinisch, therapeutisch oder pflegerisch notwendig sind, muss kein tagesaktueller Coronatest vorgelegt werden. Hier besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske (OP- oder FFP2-Maske).

Anlage 4 zu § 2 Absatz 4 der Corona-LVO MV

Auflagen für Arztpraxen, Psychotherapeutenpraxen und sonstige Praxen wie bspw. Fußpfleger

  1. Es ist ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheitskonzept zu erstellen, welches umzusetzen und auf Anforderung der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vorzulegen ist.
  2. Es ist ein ergänzendes Konzept zur Verringerung der Aerosole-Belastung in den Räumen unter Berücksichtigung wesentlicher Faktoren wie Raumgröße und Patientendichte zu entwickeln und umzusetzen.
  3. In den Praxisräumlichkeiten ist außerhalb der direkten medizinischen Behandlung zwischen den Personen ein Mindestabstand von 1,5 Meter, ausgenommen zwischen Angehörigen eines Hausstandes und Begleitpersonen Pflegebedürftiger, einzuhalten.
  4. Patienten sind außerhalb der physischen und/ oder psychischen Behandlung verpflichtet, eine Mund-Nase-Bedeckung (medizinische Gesichtsmaske (zum Beispiel OP-Masken gemäß EN 14683) oder Atemschutzmasken (gemäß Anlage der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung – SchutzmV in der jeweils aktuellen Fassung, zum Beispiel FFP2-Masken)) zu tragen, wobei Kinder bis zum Schuleintritt und Menschen, die aufgrund einer medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung oder wegen einer Behinderung keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen können, ausgenommen sind. Die Pflicht zum Tragen der Mund-Nase-Bedeckung gilt auch, soweit der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann, im Eingangsbereich von Praxen und auf Parkplätzen. Das Abnehmen der Mund-Nase-Bedeckung ist unter Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Meter zulässig, solange es zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung, die auf das Lippenlesen angewiesen sind, erforderlich ist. Beschäftigte und Behandelnde mit Patienten- oder anderen Besucherkontakt sind in den gemeinsam genutzten Innenbereichen verpflichtet, eine Mund-Nase-Bedeckung (medizinische Gesichtsmaske (zum Beispiel OP-Masken gemäß EN 14683) oder Atemschutzmasken (gemäß Anlage der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung – SchutzmV in der jeweils aktuellen Fassung, zum Beispiel FFP2-Masken)) zu tragen, dies gilt nicht, soweit sie durch eine geeignete Schutzvorrichtung geschützt werden.
    (5) Das Abnehmen der Mund-Nase-Bedeckung ist unter Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Meter zulässig, solange es zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung, die auf das Lippenlesen angewiesen sind, erforderlich ist.
  5. Für Kundinnen und Kunden der Fußpflege besteht die Pflicht, eine Atemschutzmaske (FFP2-Masken oder vergleichbar) zu tragen, wobei Kinder bis zum Schuleintritt und Menschen, die aufgrund einer medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung oder wegen einer Behinderung keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen können, ausgenommen sind. Die Pflicht zum Tragen der Atemschutzmaske gilt auch, soweit der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann, im Eingangsbereich von den Betrieben und Praxen und auf Parkplätzen. Das Abnehmen der Mund-Nase-Bedeckung ist unter Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Meter zulässig, solange es zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung, die auf das Lippenlesen angewiesen sind, erforderlich ist. Beschäftigte der Fußpflege mit Besucherkontakt sind in den gemeinsam genutzten Innenbereichen verpflichtet, Atemschutzmasken (FFP2-Masken oder vergleichbar) zu tragen. Das Abnehmen der Mund-Nase-Bedeckung ist unter Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Meter zulässig, solange es zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung, die auf das Lippenlesen angewiesen sind, erforderlich ist.