Information zum automatischen Kirchensteuerabzug auf Abgeltungssteuer ab dem 01.01.2015 für Kapitalgesellschaften

Zum Stichtag 1. Januar 2015 wird ein automatisiertes Verfahren zum Abzug von Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge eingerichtet. Hiervon sind auch Kapitalgesellschaften betroffen, insbesondere wenn diese Gewinne an ihre Gesellschafter ausschütten. 

Der Bund hat nunmehr ein völlig eigenständiges Verfahren entwickelt, um die Regelungen des § 51a EStG zum künftigen Kirchensteuerabzug praktisch umzusetzen.

Wird die Einkommensteuer danach als Kapitalertragsteuer erhoben, so ist die darauf entfallende Kirchensteuer automatisch als Zuschlag zu erheben. Dieses Verfahren gilt für Kapitalertragsteuer, die nach dem 31.12.2014 entsteht. Die bisherige Wahlmöglichkeit, den Kirchensteuerabzug erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung vornehmen zu lassen, entfällt. Die Banken informieren ihre Kunden über das neue Verfahren bereits seit Ende 2013.

Zu beachten ist, dass aber auch Kapitalgesellschaften von der Neuregelung betroffen sind, insbesondere wenn diese Gewinne an ihre Gesellschafter ausschütten. Im Rahmen der Kapitalertragsteueranmeldung ist ab 2015 auch die Kirchensteuer abzuführen. Voraussetzung für den automatischen Kirchensteuerabzug ist, dass der Kirchensteuerabzugsverpflichtete, z.B. die Kapitalgesellschaft, sich zunächst einmalig beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) registriert, um anschließend zu dem dortigen elektronischen Abrufverfahren zugelassen zu werden. Diese Registrierung beim BZSt und das Zulassungsverfahren müssen zwingend durch die Kapitalgesellschaft vorgenommen werden, denn eine Vertretungsmöglichkeit, z.B. durch den Steuerberater, besteht nicht. Die Kapitalgesellschaften sollten möglichst frühzeitig ihre Zulassung beim BZSt beantragen.

Informationen zum Registrierungsverfahren finden Sie auf der Internetseite des BZSt (http://www.bzst.de/DE/Steuern_National/Kirchensteuer/kirchensteuer_node.html; http://www.bzst.de/DE/Steuern_National/Kirchensteuer/Info_Abzugverpflichtete/Informa tionen_fuer_Abzugsverpflichtete_node.html) und in den Monatsberichten des BMF für Februar 2014. Bei Fragen zum Verfahren und Hilfe bei der Registrierung stellt das BZSt unter der Telefonnummer +49 0800 8007545-5 eine technische Support-Hotline zur Verfügung.

Im Rahmen der Zulassung zum Verfahren erhält der Kirchensteuerabzugsverpflichtete eine Verfahrenskennung. Diese Verfahrenskennung kann dieser an den Steuerberater bzw. an den IT-Dienstleister weitergeben und diesen mit der Abwicklung der weiteren Verfahrensschritte beauftragen. Mithilfe der Verfahrenskennung des Kirchensteuerabzugsverpflichteten sowie der Steueridentifikationsnummer des Gesellschafters und dessen Geburtsdatums kann beim BZSt das Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiStAM) abgefragt werden. Dies besteht aus dem Kirchensteuersatz sowie der konkreten steuererhebenden Kirchen-Organisationseinheit. Ist der Gesellschafter kein Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft oder hat der Gesellschafter den Sperrvermerk beantragt, dann wir das BZSt der Kapitalgesellschaft einen neutralen "Nullwert" zurück melden. Bei dem "Nullwert" handelt es sich um eine inhaltsleere Information, die nicht in die eine oder andere Richtung deutbar ist.

In jedem Jahr ist im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober unabhängig davon, ob Ausschüttungen erfolgen sollen oder nicht, eine sogenannte Regelabfrage beim BZSt durchzuführen. Die Ergebnisse dieser Abfrage sind für die Abführung der Kirchensteuer im Folgejahr zugrunde zu legen. Der Gesellschafter hat jedoch die Möglichkeit, gegenüber dem BZSt einen Sperrvermerk zu setzen. In diesem Fall erfolgt kein automatischer Einbehalt der Kirchensteuer; der Gesellschafter ist aber dann zur Nacherklärung der Kirchensteuer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung verpflichtet. Die Kapitalgesellschaft muss ihre Gesellschafter zu Anfang jeden Jahres auf diese Möglichkeit hinweisen. Ein Sperrvermerk muss bis zum 30. Juni eines Jahres beim BZSt gesetzt worden sein, um bei der Regelabfrage desselben Jahres mit Geltung für das Folgejahr berücksichtigt zu werden. 

Zusammenfassung wichtige Verfahrensschritte

  • Gesellschaft registriert sich beim BZSt. In Fällen, in denen die Gesellschaft bereits über ein ELSTER-Zertifikat oder ein Zugang zum BZStOnline-Portal (BOP) verfügt, ist eine Registrierung nicht erforderlich.
  • Gesellschaft beantragt Zulassung zum KiStA-Verfahren.
  • Gesellschaft oder Steuerberater bzw. IT-Dienstleister führt unter Verwendung seines eigenen ELSTER-Zertifikats und unter Angabe der Verfahrenskennung der Kapitalgesellschaft sowie der Steueridentifikationsnummer(n) sowie Geburtsdatum/Geburtsdaten des/der Gesellschafter die elektronische Abfrage des/der KiStAM durch.
  • KiStAM wird bei der Kapitalertragsteueranmeldung für die Abführung der Kirchensteuer verwendet.

 

Quelle: ZDH