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Das Berufsbild der Kosmetikerin im Schönheitssalon Hautnah.

Hinweise für Kosmetiker

Ab welcher Stufe gilt welche Regel?



Ab Stufe Gelb gilt die 2G-Regel
Das heißt: Nur Geimpfte und Genesene können diese Angebote nutzen.


Ab Stufe Orange gilt die 2G plus Regel
Zugang haben nur Geimpfte und Genesene. Sie müssen zusätzlich einen tagesaktuellen Test vorlegen, um die Einrichtung nutzen zu können.

Erreichen ein Landkreis, eine kreisfreie Stadt oder das gesamte Land die Warnstufe „orange“, treten weitere Schutzmaßnahmen in Kraft.



Anlage 3 zu § 2 Absatz 3 der Corona-LVO MV

Auflagen für Betriebe des Heilmittelbereiches und Friseure sowie für Kosmetikstudios, Massagepraxen, Nagelstudios, Sonnenstudios, Tattoostudios und ähnliche Betriebe (Auszug)

  1. einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheitskonzeptes
  2. ergänzendes Konzept zur Verringerung der Aerosole
    (z.B. regelmäßiges Lüften)
  3. NEU: Es wird empfhohlen, den anwesenden Personen eine QR-Code-Registrierung für die Corona-Warn-App des Robert-Koch-Instituts anzubieten.
  4. Für Kundinnen und Kunden besteht die Pflicht, eine Mund-Nase-Bedeckung (medizinische Gesichtsmasken (zum Beispiel OP-Masken gemäß EN 14683) oder Atemschutzmasken (gemäß Anlage der Coronavirus - Schutzmasken-Verordnung – SchutzmV in der jeweils aktuellen Fassung, zum Beispiel FFP2-Masken)) zu tragen
  5. Die Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen ist nur für solche Kundinnen und Kunden gestattet, die über ein negatives Ergebnis einer gemäß § 1a durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen. Satz 1 gilt nicht für medizinisch notwendige Leistungen von Betrieben des Heilmittelbereiches. Die Vorgabe nach Satz 1 gilt für geimpfte und genesene Personen gemäß § 7 Absatz 2 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung als erfüllt.
  6. bei akuten Atemwegserkrankungen ist die Tätigkeit beziehungsweise die Inanspruchnahme der Leistung ausgeschlossen
    (Ausnahme: ärztliches Attest, dass keine COVID-19 Erkrankung vorliegt)
  7. Die Betreiberinnen und Betreiber haben Vorkehrungen zu treffen und sicherzustellen, dass Warteschlangen und Ansammlungen insbesondere in den Eingangsbereichen vermieden werden.
  8. Direkte Kundenkontaktflächen sind nach jedem Kundenbesuch mit handelsüblichen Reinigungsmitteln zu säubern. Flächen, die mit Körpersekreten in Kontakt gekommen sind, sind nach der Behandlung mit einem mindestens begrenzt viruzid wirksamen Flächendesinfektionsmittel zu desinfizieren.
  9. Nach jedem Kundenkontakt hat das behandelnde Fachpersonal eine gründliche Händewaschung durchzuführen.
  10. Anpassung der Gefährdungsbeurteilung und sich daraus ergebende Maßnahmen




Weitere Festlegungen



Kosmetik-, Nagel-, Sonnen- und Tattoostudios sowie Massagepraxen sind geöffnet.

  • 3G/ 2G-Pflicht in Innenräumen, ausgenommen sind Friseure und Heilmittelbetriebe
    • Stufe 1: In Landkreisen und kreisfreien Städten, die sich an fünf aufeinanderfolgenden Tagen auf der Stufe 1 (grün) der Corona-Warnkarte befinden, gilt ab dem übernächsten Tag 3G in den Innenräumen. Es haben Geimpfte, Genesene und Getestete Zutritt.
    • Stufe 2: Erreicht ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Stufe 2 (gelb), so gilt ab dem übernächsten Tag  2G. Nur Geimpfte und Genesene haben Zutritt zu den Einrichtungen.
    • Stufe 3: Erreicht ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Stufe 3 (orange), so gilt ab dem übernächsten Tag  2G-Plus. Nur Geimpfte und Genesene haben Zutritt zu den Einrichtungen und müssen zusätzlich einen negativen Coronatest bei sich führen.
    • Stufe 4: Es gilt weiterhin 2G-Plus.
    • Landesweite Regelungen: Zudem kann es auch zu landesweiten Regelungen kommen, die ganz MV betreffen. Ab einer landesweiten Hospitalisierungsrate von über 3 gilt in ganz MV 2G. Ab einer landesweiten Hospitalisierungsrate von über 6 gilt in ganz MV 2G-Plus. Ab einer landesweiten Hospitalisierungsrate von über 9 gilt weiterhin 2G-Plus.

Ein Selbsttest kann auch vor Ort durchgeführt werden.
Auf Wunsch kann ein Testzertifikat ausgestellt werden, welches anschließend 24 Stunden gültig ist. Es besteht keine Dokumentationspflicht, wenn der Nachweis nur für die Inanspruchnahme der Dienstleistung vor Ort berechtigt. Sollte kein Testzertifikat nach der Testung ausgestellt werden, kann mit diesem Selbsttest keine andere Einrichtung betreten oder keine andere Dienstleistung in Anspruch genommen werden.

Die entsprechenden Unterlagen oder Dateien sind vier Wochen aufzubewahren und nur der zuständigen Gesundheitsbehörde auf Verlangen vollständig herauszugeben.



Informationen der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)