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Erfahren Sie, wie Sie den Lehrvertrag online nutzen können, was Sie beachten müssen und finden Sie alle wichtigen Dateien an einem OrtLehrvertrag Online

Neuen Vertrag ausfüllen

Wir freuen uns, dass Sie einen neuen Auszubildenden einstellen. Hier können Sie schnell und kostenlos einen Lehrvertrag neu ausfüllen, ändern und ausdrucken. Sie werden Schritt für Schritt begleitet und erhalten alle nötigen Informationen.

Mit der Änderung des Berufsbildungsgesetzes ist seit Januar 2021 die Angabe der Arbeitgebernummer nach § 18 i Sozialgesetzbuch IV im Berufsausbildungsvertrag verpflichtend. Die Arbeitgebernummer entspricht der Betriebsnummer bei der Agentur für Arbeit. Diese wird als achtstellige Nummer zur Teilnahme an den Meldeverfahren zur Sozialversicherung von der Agentur für Arbeit vergeben. Sollte Ihnen die Arbeitgeber- bzw. Betriebsnummer der Agentur für Arbeit nicht vorliegen, dann wenden Sie sich bitte an den Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit.



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Nach dem Ausdrucken müssen Sie die Verträge wie bisher unterschreiben und alle Exemplare mit den notwendigen Anlagen an die Handwerkskammer senden. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir bei unvollständigen Unterlagen den Berufsausbildungsvertrag nicht bearbeiten bzw. eintragen können. Die Verträge werden nach dem Registrieren an Sie zurückgegeben. Eine Ausfertigung des Vertrages ist dem Lehrling unverzüglich auszuhändigen.

Bei Fragen zum Vertragsinhalt

Lehrlingsrolle

Daniela Kaczensky

Sachbearbeiterin Lehrlingsrolle

Tel. 03981 2477-12

Fax 03981 2477-30

kaczensky.daniela--at--hwk-omv.de

Heike Petrowski

Sachbearbeiterin Lehrlingsrolle

Tel. 0381 4549-184

Fax 0381 4549-199

petrowski.heike--at--hwk-omv.de



Technische Hinweise

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Hinweise zur Weiterleitung des Berufsausbildungsvertrages

Der Berufsausbildungsvertrag besteht aus 8 Blättern (+ Checkliste und Einwilligungserklärung zur Datenverarbeitung). Bitte unterschreiben Sie auf den Seiten 2, 3, 4, 6 und 8 im Original. Ihr Auszubildender und gegebenenfalls seine (beiden) gesetzlichen Vertreter müssen auf den Seiten 2, 4, 6 und 8 unterschreiben.

Denken Sie daran, sich eine Kopie des unterschriebenen Ausbildungsvertrages zu machen.

Folgende Unterlagen sind dem Ausbildungsvertrag in Kopie beizufügen:

  • bei Auszubildenden unter 18 Jahren: die ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung
  • bei Lehrzeitverkürzung: die entsprechenden Unterlagen (Schulzeugnis, Lehrzeitbescheinigung, Abschlussprüfungszeugnis, der damalige Ausbildungsvertrag bzw. die Kündigung / der Aufhebungsvertrag)
  • Formblatt betrieblicher Ausbildungsplan (unter Download hier)

Bitte händigen Sie der bzw. dem Auszubildenden die aktuelle Ausbildungsordnung aus. Sie finden diese unter www.bibb.de/de/berufeinfo.php.

Bei Änderungen (Anschrift etc.) oder Auflösung des Vertragsverhältnisses bitten wir um zeitnahe Information (E-Mail o. postalisch).

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 Lehrlingsrolle

Daniela Kaczensky

Sachbearbeiterin Lehrlingsrolle

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Wissenswertes rund um den Ausbildungsvertrag

Verkürzung der Ausbildungszeit

In bestimmten Fällen ist es möglich, die Ausbildungszeit zu kürzen. In der Regel wird dies bereits vor Beginn der Ausbildung zwischen Betrieb und Auszubildendem vereinbart und durch Eintragung der Verkürzung im Ausbildungsvertrag bei der Handwerkskammer beantragt. 

Wird die Ausbildung im selben Ausbildungsberuf in einem anderen Betrieb fortgesetzt, können die bereits absolvierten betrieblichen Ausbildungszeiten in vollem Umfang für eine Verkürzung berücksichtigt werden.

Liegt keine einschlägige berufliche Vorbildung vor, kann es dennoch möglich sein, weniger als die in der Ausbildungsordnung vorgesehene Ausbildungszeit vertraglich zu vereinbaren. Sind sich beide Seiten einig, dass sämtliche Ausbildungsinhalte vermittelt und erlernt werden können, nur in kürzerer Zeit (sowohl Theorie als auch Praxis), ist eine Verkürzung aus folgenden Gründen und um folgende Kürzungszeiten möglich:

  • mittlerer Schulabschluss: bis zu 6 Monate
  • Hochschul- bzw. Fachhochschulreife: bis zu 12 Monate
  • abgeschlossene Berufsausbildung in einem anderen Beruf: bis zu 12 Monate
  • Lebensalter bei Ausbildungsbeginn von mehr als 21 Jahren: bis zu 12 Monate

Bitte denken Sie daran, bei der Beantragung dem Berufsausbildungsvertrag entsprechende Nachweise (z.B. Kopie des Zeugnisses) beizufügen.

Entscheiden sich Betrieb und Auszubildender erst nach Beginn der Ausbildung, die Ausbildungszeit zu verkürzen, ist für die Beantragung bei der Handwerkskammer der Antrag auf Verkürzung (zu finden oben im Downloadbereich) zu verwenden.



Ausbildungsvergütung

Der Ausbildungsbetrieb hat dem Auszubildenden eine angemessene Ausbildungsvergütung zu gewähren. Diese Vergütung muss mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigen.

Besteht Tarifbindung, sind mindestens die tariflichen Ausbildungsvergütungssätze zu zahlen. Bei fehlender Tarifbindung ist die Ausbildungsvergütung immer dann noch angemessen, wenn sie die tariflichen Sätze um nicht mehr als 20 Prozent unterschreitet. Liegt keine tarifliche Regelung vor, wird empfohlen, sich an den Empfehlungen des entsprechenden Fachverbandes (z.B. Innungen) zu orientieren.

Wichtige Änderungen für die Ausbildungsbetriebe und Auszubildenden ab 1. Januar 2020



Urlaubsanspruch

Bei der Festlegung des Urlaubszeitpunktes sind die Wünsche des/der Auszubildenden einzubeziehen. Nach Möglichkeit sollte der Urlaub zusammenhängend und in der unterrichtsfreien Zeit gewährt werden. Sofern der Urlaub nicht während der Berufsschulferien gegeben wird, ist für jeden Berufsschultag, an dem die Berufsschule während des Urlaubs besucht wird, ein weiterer Urlaubstag zu gewähren.

Die Urlaubsdauer richtet sich nach dem Jugendschutzgesetz, dem Bundesurlaubsgesetz bzw. nach den gültigen Tarifverträgen. Der Ausbildende gewährt dem Auszubildenden Urlaub nach den geltenden Bestimmungen. Soweit nicht günstigere Urlaubsregelungen zur Anwendung kommen, besteht ein jährlicher Urlaubsanspruch

  • von mindestens 30 Werktagen / 25 Arbeitstagen bei einer 5-Tage-Woche, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist
  • von mindestens 27 Werktagen / 23 Arbeitstagen bei einer 5-Tage-Woche, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist
  • von mindestens 25 Werktagen / 21 Arbeitstagen bei einer 5-Tage-Woche, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist
  • von mindestens 24 Werktagen / 20 Arbeitstagen bei einer 5-Tage-Woche, wenn der Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat.





Weitere Ansprechpartner rund um die Ausbildung



 Zuständig für:Ansprechpartner
AusbildungsberatungLK Vorpommern-Rügen, LK Rostock, Rostock

Frank Milbradt

Ausbildungsberater/Projekte

Tel. 0381 4549-156

Fax 0381 4549-199

milbradt.frank--at--hwk-omv.de

Lisa-Marie Wolter

Fachbereichsleiterin Berufsausbildung

Tel. 0381 4549-191

Fax 0381 4549-199

wolter.lisa-marie--at--hwk-omv.de

LK Vorpommern-Greifswald, LK Mecklenburgische Seenplatte

Ronny Janele

Ausbildungsberater

Tel. 0395 5593-156

Fax 0395 5593-169

janele.ronny--at--hwk-omv.de

Passgenaue BesetzungLK Vorpommern-Rügen, LK Rostock, Rostock

Daniel Scharen

Projekt Passgenaue Besetzung

Tel. 0381 4549-196

Fax 0381 4549-199

scharen.daniel--at--hwk-omv.de

LK Vorpommern-Greifswald, LK Mecklenburgische Seenplatte

Christian Reepschläger

Berater Bildung

Tel. 0395 5593-155

Fax 0395 5593-169

reepschlaeger.christian--at--hwk-omv.de