Liquiditätshilfe (rückzahlbare Zuschüsse) über die GSA

Zuwendungen zur Vermeidung von Liquiditätsengpässen aufgrund der Corona-Pandemie



Gegenstand der Förderung sind die betriebsnotwendigen Ausgaben der antragsberechtigten Unternehmen und Freiberufler einschließlich Kulturschaffender bis zum 31.03.2021. Der rückzahlbare Zuschuss wird eine Laufzeit von max. 96 Monaten (8 Jahre) haben. Darlehen bis 20.000 EUR sind zinsfrei, Darlehen zwischen 20.001 EUR und 200.000 EUR sind im ersten Jahr zinsfrei, danach fallen Zinsen in Höhe von 3,69 % p.a. an. Das erste Jahr ist tilgungsfrei.

Mit Wirkung zum 24.11.2021 hat das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit M-V die Grundsätze für rückzahlbare Corona-Liquiditätshilfen II dahingehend angepasst, dass der zins- und tilgungsfreie Zeitraum sowie die Laufzeit der gewährten rückzahlbaren Zuwendung um jeweils drei Monate verlängert wird. Die Zuwendungsempfänger werden zeitnah durch die GSA als zuständige Bewilligungsbehörde informiert und erhalten entsprechende Änderungsbescheide.



Die Frist zur Antragstellung endete am 31.08.2021. Es können somit keine neuen Anträge mehr entgegengenommen werden.

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