Corona-Aktuelle Informationen
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Auch in Mecklenburg-Vorpommern bis voraussichtlich 31. Januar 2021Lockdown ab 16. Dezember 2021

In Mecklenburg-Vorpommern trat am 16.12.2020 eine neue Corona-Landesverordnung in Kraft.

  Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO M-V) Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 19.12.2020 bis 10.01.2021 

  Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern, ausgegeben in Schwerin am 9. Januar 2021 Das Gesetz- und Verordnungsblatt enthält die Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-LVO M-V und zur Änderung der 2. SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung – 2. SARS-CoV-2-QuarV sowie die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Besuch von Kindertageseinrichtungen zur Eindämmung der Atemwegserkrankung COVID-19/Übertragung von SARS-CoV-2 (Zweite Änderungsverordnung der Corona-Kindertagesförderungsverordnung –
2. Corona-KiföVO ÄndVO M-V) und die Fünfte Verordnung zur Änderung der Schul-Corona-Verordnung. 



Der Einzelhandel ist in weiten Teilen geschlossen. Die Grundversorgung der Bevölkerung bleibt weiterhin gewährleistet. Folgende Geschäfte bleiben weiterhin geöffnet:


  • Einzelhandel für Lebensmittel
  • Wochenmärkte für Lebensmittel
  • Direktvermarkter von Lebensmitteln
  • Getränkemärkte
  • Reformhäuser
  • Babyfachmärkte
  • Apotheken
  • Sanitätshäuser
  • Drogerien
  • Optiker und Hörgeräteakustiker
  • Tankstellen
  • Kfz-Werkstätten, dabei ist nur im Rahmen der Reparatur der Verkauf möglich
  • Fahrradwerkstätten, dabei ist nur im Rahmen der Reparatur der Verkauf möglich
  • Banken und Sparkassen
  • Poststellen
  • Reinigungen
  • Waschsalons
  • Zeitungsverkauf
  • Tierhandlungen, Futtermittelmärkte
  • Blumenläden

Geschlossene Geschäfte können weiterhin Abhol- und Lieferdienste anbieten.



Dabei sind folgende Regeln zu beachten:


Die Ab­stands­pflicht von 1,5 Me­tern. Die Verpflichtung zum Tra­gen ei­ner Mund-Na­se-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch). Die Maskenpflicht gilt nicht für Kinder bis 6 Jahren und Menschen, die aufgrund einer medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung bzw. einer Behinderung keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können. Die Verkäuferinnen und Verkäufer sind von der Maskenpflicht befreit, wenn sie durch andere Schutzvorrichtungen, zum Beispiel eine Plexiglas­scheibe, geschützt werden. Die Besucherzahlen sind so zu begrenzen, dass sich nicht mehr als ein Kunde pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche aufhält und die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Meter gewährleistet werden kann.



Dienstleistungs- und Hand­werks­betriebe


Hand­werks­betriebe sind geöffnet.

Geschlossen sind Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie:

  • Friseursalons
  • Kosmetikstudios
  • Massagepraxen
  • Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe

Die medizinische Fußpflege (Podologie) wie auch kosmetische Fußpflegerinnen und Fußpfleger können ihre Praxen und Läden öffnen und – je nach Aufgabenbereich – medizinisch, therapeutisch und pflegerisch notwendige Behandlungen durchführen. Auch mobile Angebote sind unter Einhaltung der Schutzvorkehrungen möglich. Nicht zulässig sind rein kosmetische Behandlungen. (Aus FAQ Landesregierung MV.)