Bitte beachten!Neue Eintragungspflichten beim Transparenzregister

Das Transparenzregister wurde zum 1. August 2021 zum Vollregister.
Dadurch ändern sich die Meldepflichten.



 Sämtliche deutsche Gesellschaften sind nun verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister zu melden. Ausgenommen davon sind nur Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) und im Vereinsregister eingetragene Vereine.

Bisher reichte oft ein Eintrag in einem anderen öffentlich einsehbaren Register wie beispielsweise dem Handelsregister aus, um auch die Meldepflichten zum Transparenzregister zu erfüllen.

Hintergrund ist das im Juni 2021 beschlossene Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG). Damit wird das Mitte 2017 eingeführte Transparenzregister, das Aufschluss über die wirtschaftlich Berechtigten eines Unternehmens geben soll, in ein Vollregister umgewandelt.

  • Für juristische Personen des Privatrechts (z.B. GmbH) und im Handelsregister eingetragene Personengesellschaften (z.B. OHG, KG), die bis zum 31.07.2021 nicht zu einer Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet waren, gelten Übergangsfristen hinsichtlich der zur Eintragung zu übermittelnden Angaben der wirtschaftlich Berechtigten.
  • Aktiengesellschaften, SE und Kommanditgesellschaften auf Aktien müssen die Mitteilung zur Eintragung bis zum 31.03.2022 vornehmen.
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften und europäische Genossenschaften oder Partnerschaften müssen die mitteilungspflichtigen Angaben bis zum 30.06.2022 zur Eintragung übermitteln.
  • In allen anderen Fällen muss eine Mitteilung spätestens bis zum 31.12.2022 erfolgen.

Ansprechpartner

Felix Harrje

Abteilung Recht und Handwerksorganisation

Tel. 0381 4549-152

Fax 0381 4549-158

harrje.felix--at--hwk-omv.de