Quarantäne, Genesenenstatus und Entschädigungszahlungen
durch die am 15. Januar 2022 in Kraft getretene Verordnung zur Änderung der Schutzmaßnahmenausnahmeverordnung und der Coronaviruseinreiseverordnung sind die Vorgaben des Paul-Ehrlich-Institus (PEI) und des RKI zu Quarantänezeiten und Genesenennachweisen zum Maßstab für deren Gültigkeit geworden. Dies hat Auswirkungen für die betriebliche Praxis im Hinblick auf Entschädigungszahlungen nach § 56 IfSG und 3G am Arbeitsplatz.
Gültigkeit des Genesennachweises
Mit Veröffentlichung im Internet hat das RKI die Gültigkeitsdauer des Genesenennachweises über Nacht von sechs Monaten auf 90 Tage verkürzt. Weder die Änderungsverordnung noch die Vorgaben des RKI enthalten eine Übergangsregelung für „Altfälle“. Bestandsschutz für ältere Genesenennachweise besteht laut einem Sprecher des Bundesgesundheitsministeriums nicht.
Impfstatus bei Impfung mit „Johnson&Johnson
Aufgrund der dynamischen Verweisung auf die jeweils aktuellen Vorgaben des PEI zum Impfschutz sind nun für vollständigen Impfschutz beim Impfstoff von „Johnson&Johnson“ zwei Impfungen erforderlich.
Ausschluss der Entschädigung nach § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG wegen Vermeidbarkeit der Quarantäne
Der wissenschaftliche Dienst des Bundestags hat eine Kurzinformation zum Ausschluss des Entschädigungsanspruchs infolge fehlender Auffrischimpfung veröffentlicht. Gegen-stand der Kurzinformation ist die Frage, ob auch das Fehlen einer COVID-19-Auffri-schungsimpfung (sog. Booster-Impfung) zum Ausschluss der Entschädigung für den Ver-dienstausfall im Sinne des § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG führt.
Damit es sich um eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG handelt, müssen die obersten Landesgesundheitsbehörden öffentliche Emp-fehlungen für Schutzimpfungen auf der Grundlage der jeweiligen Empfehlungen der STIKO aussprechen (§ 2 Abs. 3 IfSG). Bislang war es in vielen Bundesländern so, dass die Empfehlung der obersten Landesbehörde stets die aktuellen STIKO-Empfehlungen umfasst. Die STIKO empfiehlt derzeit eine Auffrischungsimpfung für Personen ab dem 18. Lebensjahr mindestens drei Monate nach der Grundimmunisierung. Hier finden Sie die RKI-Liste der Bundesländer mit Links zu den jeweiligen Impfempfehlungen.