
Schweiz - Solidarhaftung des Auftraggebers für Arbeiten in der Schweiz
Ab 15. Juli 2013 haftet ein Generalunternehmer zivilrechtlich für die Ansprüche der Arbeitnehmer, wenn ein Subunternehmer in einer Vergabekette die minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungengen nicht einhält.
Der Generalunternehmer haftet allerdings subsidiär zu seinem Subunternehmer, d. h. er haftet nur, wenn der Subunternehmer nicht belangt werden kann. Zudem kann sich ein Generalunternehmer von der Haftung befreien, wenn er nachweist, dass er seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen ist. Die Sorgfaltspflicht ist namentlich erfüllt, indem sich der Generalunternehmer anlässlich der Vergabe der Arbeiten von jedem Subunternehmer glaubhaft darlegen lässt, dass dieser die minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen einhält. Die Solidarhaftung gilt sowohl für Schweizer als auch für ausländische Erst- und Subunternehmer.
Weiterhin wird geregelt, mit welchen Dokumenten der Subunternehmer dem Generalunternehmer darlegen kann, dass er die Lohn- und Arbeitsbedingungen einhält.
Die Sorgfaltspflicht obliegt primär dem Generalunternehmer. Der Subunternehmer muss deshalb dem Generalunternehmer erst auf dessen Verlangen hin die gewünschten Dokumente vorlegen, damit dieser im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht die Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen durch den Subunternehmer überprüfen kann.
Es ist deshalb vermehrt zu erwarten, dass sowohl deutsche als auch Schweizer Unternehmen zukünftig vor der Auftragsvergabe an Subunternehmer die entsprechenden Unterlagen verlangen.
Weiterführende Informationen zur Solidarhaftung in der Schweiz und insbesondere Musterdokumente, mit welchen der Subunternehmer die Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen dem Generalunternehmer darlegen kann, finden Sie auf den Internetseiten des Schweizer Staatssekretariats für Wirtschaft SECO (http://www.seco.admin.ch/themen/00385/00448/00449/#sprungmarke0_43) und im Entsendegesetz der Schweiz (http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19994599/index.html).
Quelle: Außenwirtschafts-Info Juli 2013, IHK zu Rostock