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So sichern Sie Ihren Werklohn

Dokumentieren, beweisen, absichern

 

Nur mit schriftlichem Auftrag arbeiten

Beginnen Sie erst mit der Arbeit, wenn der Auftrag schriftlich vorliegt, auch bei Zusatzarbeiten, Stundenlohn oder Nachträgen. Das muss kein langer Vertrag sein: Eine kurze Bestätigung per E-Mail vom Auftraggeber reicht.

Reagieren Sie nicht nach mündlicher Zusage von Architekt, Bauleiter oder Auftraggeber.

 

Änderungen immer schriftlich vom Auftraggeber bestätigen lassen.

Änderungen vom Architekten mitten in der Bauphase immer schriftlich vom Auftraggeber bestätigen lassen! Nur der Auftraggeber darf den Vertrag ändern.

Die Änderung kann ansonsten später als Mangel gerügt werden, auch bei voller Funktionsfähigkeit.



 

Widerrufsrecht bei Privatkunden beachten, Belehrung vom Kunden unterschreiben lassen.

Arbeiten Sie für Privatkunden, müssen Sie das gesetzliche Widerrufsrecht beachten.

Die Handwerkskammern und der Zentralverband des Deutschen Handwerks bieten fertige  Formulare – übernehmen Sie diese und ändern Sie nichts daran. Der Kunde muss unterschreiben – sonst ist die Belehrung ungültig.

Folgen der fehlenden Widerrufsbelehrung: Der Kunde kann bis zu ein Jahr und 14 Tage nach Vertragsabschluss den Auftrag widerrufen. Dann müssen Sie alles Geld zurückgeben und erhalten keinen Wertersatz für Ihre Arbeit.



 

Textform (E-Mail) reicht oft; für Kündigung und Bedenkenanmeldung ist Schriftform nötig (Unterschrift, Original).

Textform
Ist der E-Mail-Verkehr. Hier können per E-Mail Verträge abgeschlossen werden, die nicht einer bestimmten gesetzlichen Form bedürfen.

Schriftform
Ist strenger, das Schreiben muss handschriftlich unterschrieben werden und im Original beim Empfänger ankommen (per Post, Bote oder Gerichtsvollzieher). Ein Scan per E-Mail reicht hier nicht aus! Wichtige Mitteilungen wie Kündigungen oder Bedenkenanmeldungen müssen in Schriftform erfolgen.

Absprachen und ähnliches über Messenger wie WhatsApp erfüllen laut der aktuellen Rechtsprechung weder die Textform noch die Schriftform.



 

Bei Zweifeln an der Funktionstauglichkeit sofort Bedenken schriftlich anmelden.

Bedenken schriftlich anmelden. Das befreit aus der Haftung.

Gerichte verlangen Bedenkenanmeldungen inzwischen sehr oft, auch wenn:

  • Planungsfehler des Architekten vorliegen,
  • Vorarbeiten anderer Firmen fehlerhaft sind,
  • oder Nachfolgearbeiten die Funktion gefährden.
 

Eigene Rechte kennen: Bauhandwerkersicherung und bei Bedarf Sicherheitsleistung anfordern.

Bauhandwerkersicherung: Der Handwerker kann eine Sicherheitsleistung vom Auftraggeber fordern.
Nicht möglich ist dies bei Körperschaften des öffentlichen Rechts, wie Gemeinden, Städten oder dem Land.

Bauhandwerkersicherungshypothek: schneller Eintrag ins Grundbuch zur Sicherung der Forderung.
Der Auftraggeber der Handwerksleistung muss auch Eigentümer des Grundstücks sein, für das die Leistungen erbracht wurden.
Rechtsgrundlage: § 650 e BGB

Sicherheitsleistung: Der Auftraggeber kann zur Sicherheitsleistung verpflichtet werden – seit 2018 auch Privatkunden. Hier sollte man eine Frist von 17 Kalendertagen setzen. Wenn keine Sicherheit kommt, können Sie die Leistung verweigern oder kündigen (in Schriftform!).
Rechtsgrundlage: § 650 f BGB



Quelle: handwerksblatt.de



Bei Fragen wenden Sie sich gern an unsere Ansprechpartner!

 

Ansprechpartner - Rostock

Andreas Weber

Bereichsleiter Wirtschaftsförderung

Tel. 0381 4549-162

Fax 0381 4549-167

weber.andreas--at--hwk-omv.de

 

Ansprechpartner - Neubrandenburg

Michael Amtsberg

Betriebswirtschaftlicher Berater

Tel. 0395 5593-132

Fax 0395 5593-169

amtsberg.michael--at--hwk-omv.de