Steuerliche Hilfen für Unternehmen (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz)

Inhalt:

Unterstützung besonders betroffener Akteure zur nachhaltigen Stabilisierung der Wirtschaftsentwicklung und Beschäftigungssicherung: befristete Senkung des Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, Verlängerung der Übergangsfrist zur Neuregelung der Umsatzsbesteuerung juristischer Personen des öffentlichen Rechts aufgrund vordringlicherer Arbeiten insbes. der Kommunen, Steuerbefreiung bei Zuschüssen des Arbeitgebers zu Kurzarbeitergeld, Fristanpassung durch vorübergehende Verlängerung der steuerlichen Rückwirkungszeiträume bei Unternehmensumwandlungen;
Änderung §§ 12 und 27 Umsatzsteuergesetz, §§ 3 und 32b Einkommensteuergesetz sowie § 27 Umwandlungssteuergesetz



Der Antrag auf Stundung der Beiträge im vereinfachten Verfahren ist wieder mittels eines einheitlich gestalteten Antragsformulars zu stellen. Das vom GKV-Spitzenverband entworfene Muster finden Sie hier.



Beantragung beim Finanzamt

Mit einem vereinfachten Formular können Steuererleichterungen (zinslose Stundung, Herabsetzung der Vorauszahlungen und/oder des Messbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen) beim zuständigen Finanzamt beantragt werden.

Ergänzende Hinweise zu einer möglichen Erstattung von Guthaben:

Grundsätzlich machen die Finanzämter des Landes M-V auch bei Gewährung von steuerlichen Billigkeitsmaßnahmen (siehe BMF-Schreiben) von ihrer Aufrechnungsbefugnis Gebrauch. In begründeten Ausnahmefällen kann es jedoch gerechtfertigt sein, von dieser Verfahrensweise abzuweichen. Voraussetzung hierfür ist, dass der von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige glaubhaft darlegt, dass ihm gerade durch die Aufrechnung die notwendige Liquidität entzogen wird und hierdurch eine unbillige Härte entsteht. Eine Erstattung kommt jedoch nicht in Betracht, sofern Lohnsteuerrückstände bestehen.