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Bußgeldhöhe wird verfünffacht und Bußgeldbescheide werden veröffentlicht Transparenzregister: ab 01.01.2020 verschärfte Regelungen

Seit 01.10.2017 sind u.a. juristische Personen des Privatrechts (z.B. GmbH, UG (haftungsbeschränkt) und eingetragene Personengesellschaften (z.B. OHG, KG) verpflichtet, ihre wirtschaftliche Berechtigten elektronisch in das Transparenzregister eintragen zu lassen (einfache Selbstregistrierung unter www.transparenzregister.de).


Bei Handelsregisterbetrieben entfällt diese Pflicht nur, wenn die elektronische Abrufbarkeit der Gesellschafterliste oder des Musterprotokolls im Handelsregister möglich ist. Bei Handelsregistereintragungen vor 2007 ist dieses regelmäßig nicht der Fall.

Das Bundesverwaltungsamt informiert jetzt in seinem Schreiben vom 04.11.2019 https://www.zdh.de/fileadmin/user_upload/themen/Steuer/Rundschreiben_2019/20191104_Schr_BVA_Ueberpruefung_Transparenzregister.pdf u. a., dass den Eintragungspflichtigen bei Verstößen erhebliche Bußgelder (bis 100.000,- EUR) drohen, die sich ab 01.01.2020 noch verfünffachen.

Zudem werden bestandskräftige Bußgeldentscheidungen ab 01.01.2020 aufgrund der geänderten EU-Vorgaben im Internet veröffentlicht.

Um sowohl einer höheren Bußgeldzahlung aber auch einer Veröffentlichung des Bußgeldbescheides im Internet zu entgehen, wird allen Nicht-Meldern dringend empfohlen, Ihre Meldung im Transparenzregister umgehend nachzuholen.