Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall

Abfallbeauftragtenverordnung - AbfBeauftrV

Zum 1. Juni 2017 tritt die grundlegend geänderte Abfallbeauftragtenverordnung in Kraft. Sie regelt die Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten und dessen Anforderungen.

Neu in der Verordnung ist, dass eine Reihe von Herstellern und Betreibern, die produktbezogene Rücknahme- und Entsorgungspflichten haben (vornehmlich nach Verpackungsverordnung, Batteriegesetz und Elektro- und Elektronikgerätegesetz), jetzt dazu verpflichtet sind, einen Abfallbeauftragten zu bestellen.

Die Pflichten für die Bestellung eines Abfallbeauftragten sind in § 2 AbfBeauftrV aufgeführt.

Im Folgenden sind einzelne für Handwerksbetriebe relevante Auszüge genannt:

1. Betreiber

  1. genehmigungsbedürftiger Anlagen des Anhangs 1 der 4. BImSchV

    aa) nach den Nummern 1 bis 7, 9 und 10 soweit pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen gefährliche Abfälle oder 2000 Tonnen nicht gefährliche Abfälle anfallen.

2. Besitzer im Sinne von § 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes:

  1. ,c Hersteller und Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen Transportverpackungen zurücknehmen (§ 4 Abs. 1; § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 VerpackV)
  2. Hersteller und Vertreiber, die Verkaufsverpackungen zurücknehmen (§ 6 Abs. 2 VerpackV)
  3.   
  4. Hersteller und Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 2 Tonnen Verkaufsverpackungen zurücknehmen (§ 8 Absatz 1 VerpackV)
  5.   
  6. Vertreiber, die Elektro- und Elektronikaltgeräte zurücknehmen (§ 17 Abs. 1 oder Abs. 2 ElektroG)
  7.   
  8. Vertreiber, die Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien zurücknehmen, es sei denn, sie sind einem freiwilligen System für die Rücknahme von Fahrzeug- und Industriebatterien angeschlossen, das selbst über einen Abfallbeauftragten verfügt (§ 9 BattG)
  9. Hersteller und Vertreiber, die mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle oder mehr als 100 Tonnen nicht gefährliche Abfälle pro Kalenderjahr freiwillig zurücknehmen

3. Betreiber folgender Rücknahmesysteme:

  1. Systeme, die Verkaufsverpackungen zurücknehmen (§ 6 Abs. 3 VerpackV)
  2. herstellereigene Rücknahmesysteme, die Elektro- und Elektronikaltgeräte zurücknehmen  (§ 16 Abs. 5 ElektroG)
  3. das Gemeinsame Rücknahmesystem, das Geräte-Altbatterien zurücknimmt (§ 6 BattG)
  4.   
  5. Systeme, die Fahrzeug- oder Industrie-Altbatterien freiwillig zurücknehmen.

Antragsmöglichkeiten für Ausnahmen von der Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten (§§ 5 bis 7 AbfBeauftrV)

Wer als Verpflichteter keinen eigenen Abfallbeauftragten bestellen möchte oder zur Bestellung nicht in der Lage ist, hat nach der Abfallbeauftragtenverordnung verschiedene Ausnahmemöglichkeiten:

  • Bestellung eines nicht betriebsangehörigen Abfallbeauftragten (§ 5),
  • Wahrnehmung der Aufgabe durch einen Abfallbeauftragten im eigenen Konzern (§ 6) oder
  • Befreiung von der Pflicht, einen Abfallbeauftragten zu bestellen (§ 7).

Um eine Ausnahmeregelung zu erhalten, ist in Mecklenburg-Vorpommern ein Antrag beim örtlich zuständigen Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt notwendig. Der Antrag ist an das Staatliche Amt zu richten, in dessen örtlichen Zuständigkeitsbereich der Abfallbeauftragte tätig werden bzw. im Fall des § 7 AbfBeauftrV nicht tätig werden soll.

Antragsunterlagen für Ausnahmen nach § 5 und § 6 AbfBeauftrV

Neben dem ausgefüllten Antrag nach §§ 5 und 6 AbfBeauftrV kann die zuständige Behörde den Nachweis der Fachkunde des Abfallbeauftragten fordern.

Dieser Nachweis beinhaltet (siehe auch § 9 AbfBeauftrV):

  1. ein Nachweis der beruflichen Qualifikation,
  2. ein Nachweis über die einjährige praktische Tätigkeit sowie
  3. eine Bescheinigung über die Teilnahme an dem zuletzt besuchten behördlich anerkannten Lehrgang für Abfallbeauftragte.

Unabhängig von der Prüfbefugnis der zuständigen Behörde hat sich der zur Bestellung des Abfallbeauftragten Verpflichtete bei der Bestellung die vorbezeichneten Unterlagen zur Fachkunde vorlegen zu lassen.
Für die Zuverlässigkeit des Abfallbeauftragten ist in der Verordnung keine ausdrückliche Prüfpflicht der Behörde vorgesehen. Der Pflichtige für die Bestellung eines Abfallbeauftragten hat eigenverantwortlich bei der Bestellung dessen Zuverlässigkeit anhand der Vorgaben in § 8 AbfBeauftrV zu überprüfen. Im Rahmen ihrer allgemeinen Überwachungstätigkeit kann die zuständige Behörde die Zuverlässigkeit des Abfallbeauftragten routinemäßig oder bei Verdachtsmomenten ebenfalls kontrollieren.

Die Gestattung nach den §§ 5 oder 6 AbfBeauftrV erfolgt im Regelfall nicht personengebunden. Das bedeutet, dass die behördliche Entscheidung unabhängig davon erfolgt, wer konkret der jeweilige Abfallbeauftragte werden soll.

Zwar werden die Anforderungen an den Abfallbeauftragten zu Fachkunde und Zuverlässigkeit im behördlichen Gestattungsverfahren nicht regelmäßig geprüft, sie sind aber durch den zur Bestellung Verpflichteten in jedem Fall einzuhalten.
Die zuständige Behörde kann die Einhaltung der persönlichen Anforderungen an den zu bestellenden Abfallbeauftragten nach pflichtgemäßem Ermessen in Nebenbestimmungen zur Gestattung festschreiben.
Sofern der zur Bestellung Verpflichtete dies beantragt, kann die Gestattung ausnahmsweise auch personengebunden erteilt werden. Diese bezieht sich dann aber allein auf die Bestellung einer bestimmten Person als Abfallbeauftragten. Wechselt die Person, wird ein neuer behördlicher Gestattungsakt notwendig.
Mit Antragstellung sind der zuständigen Behörde die Unterlagen vorzulegen, die für die Prüfung der einzelnen Gestattungsvoraussetzungen erforderlich sind.

Antragsunterlagen für die Befreiung von der Pflicht nach § 7 AbfBeauftrV

Kleinere Rücknahmestellen¹ nach § 17 Abs. 1, 2 oder 3 Elektro- und Elektronikgerätegesetz, die zur Bestellung eines Abfallbeauftragten verpflichtet sind, nutzen den Antrag auf Befreiung nach § 7 AbfBeauftrV.

Alle anderen Pflichtigen, die sich von der Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten befreien möchten, stellen einen formlosen Antrag. Darin ist ausführlich zu erläutern, warum im konkreten Einzelfall die Bestellung eines Abfallbeauftragten nicht erforderlich ist. Ausschlaggebend hierfür muss Folgendes sein:

  • die Arten oder Mengen der entstehenden, angelieferten oder zurückgenom-menen Abfälle oder
  • die Größe der Anlage, des Rücknahmesystems oder der Rücknahmestelle.

¹Dies sind Rücknahmestellen, die nach LAGA-Mitteilung M 31 A weniger als 2 Tonnen gefährliche Elektrokleingeräte im Jahr annehmen. (siehe LAGA-M 31 A Pkt. 4.2 zu Rücknahmepflichten von Elektrokleingeräten zweiter Anstrich).