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Änderungen im Verbraucherschutzrecht

Ab dem 27.09.2026 gibt es neue Informationspflichten von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.



  • Unternehmer müssen in hervorgehobener Weise über das Gewährleistungsrecht und Garantien für Waren informieren.
  • Die Pflicht zur Darstellung von sogenannten Gewährleistungs- und Garantielabeln wird in den Artikeln 246 (stationärer Handel) und 246a (Fernabsatz) EGBGB verankert.
  • Die Informationen müssen mittels grafischer Darstellungen erteilt werden. Die entsprechenden Piktogramme werden jedoch erst von der EU-Kommission erarbeitet.
* Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)
  • Information über Reparaturindex (Reparierbarkeitswert) für Waren müssen erfolgen.
  • Diese Pflicht betrifft primär den Hersteller und sekundär auch Handwerksbetriebe und erfolgt über Piktogramme.
  • Den Reparaturindex bestimmt die EU (durch das EU-Energie-Label) für einzelne Warengruppen.
  • Wenn es eine Index-Bestimmung gibt, dann muss der Reparatur-Index verwendet werden. Das bedeutet, dass der Hersteller ihn zur Verfügung stellt und der Handwerker sicherstellt, dass dieser an den Verbraucher weitergegeben wird.
  • Sofern für Warengruppen kein Reparierbarkeitswert festgelegt wurde, müssen Unternehmer über die Verfügbarkeit, die geschätzten Kosten und das Verfahren für die Bestellung von Ersatzteilen, über die Verfügbarkeit von Reparatur- und Wartungsanleitungen sowie über Reparatureinschränkungen informieren, sofern der Hersteller dem Unternehmer diese Informationen zur Verfügung stellt.
  • Bei Waren mit digitalen Elementen ist auch die Mindestdauer anzugeben, wie lange der Hersteller Softwareaktualisierungen bereitstellt, sofern der Hersteller diese Informationen zur Verfügung stellt.
  • Unternehmen haben in den letzten Jahren vermehrt mit unklaren, nicht prüfbaren oder teilweise falschen Aussagen geworben (z.B.: „klimaneutral“, „umweltfreundlich“), wodurch Verbraucher falsche Kaufentscheidungen treffen/getroffen haben und seriöse Unternehmen benachteiligt werden.
  • Das UWG ist das zentrale Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und dient – als nationales Gesetz – zur Umsetzung der Richtlinie EU-EmpCo-RiLi (2024/825). Die Richtlinie selbst verpflichtet Mitgliedstaaten, Verbrauchern klare und überprüfbare Informationen zu ökologischen und sozialen Produktmerkmalen bereitzustellen. Der Entwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung des UWG setzt die EU-EmpCo-Richtlinie um.
  • Das UWG wird verschärft bei:
    - Umweltwerbung,
    - Nachhaltigkeitssiegeln,
    - Verbraucherinformation.
  • Nach den gültigen „Green Claims“ – muss jede Umweltaussage:
    - nachweisbar,
    - konkret,
    - überprüfbar
    sein – sonst drohen eine Abmahnung, Unterlassungserklärung, RA-Kosten und ggf. Schadenersatzforderungen.
  • Das UWG erklärt bestimmte Aussagen als unzulässig:
    - unbelegte Umweltversprechen,
    - allgemeine Begriffe ohne Nachweis,
    - irreführende Nachhaltigkeitssiegel.
  • Nachhaltigkeitssiegel (visuelle Zeichen, u.a. Logos, Labels, Zertifikate) sind nur noch erlaubt, wenn sie auf einem zertifizierten System beruhen oder von staatlichen Stellen stammen.
  • Das UWG enthält eine Erweiterung des „Irreführungsbegriffs“: Dieser liegt jetzt schneller vor, z.B. bei:
    - unklaren Umweltangaben,
    - fehlenden Informationen,
    - übertriebenen Nachhaltigkeitsclaims.
    Die Erweiterung des „Irreführungsbegriffs“ tritt bereits am 19. Juni 2026 in Kraft.
* Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)


Auswirkungen für Handwerksbetriebe



  

  • Grundregel: Alles, was über die Umwelt, Qualität oder Nachhaltigkeit gesagt wird, muss belegbar sein:
    - Website,
    - Angebote/KVA,
    - Social Media,
    - Flyer/Fahrzeugbeschriftungen,
    - Beratungsgespräche.
  • Jede Aussage braucht mindestens eine der drei Kriterien:
    - Zahl,
    - Norm,
    - Zertifikat.
  • Die klare Abgrenzung zwischen allgemeinen Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegeln ist zu beachten.


Beispiele für sachlich richtige Umsetzung:

  • „Unsere aktuellen Produkte haben einen Energieverbrauch von X. Unser Ziel ist es, diesen bis 2030 um 30% zu senken.“
  • „Wir planen, bis 2028 klimaneutral zu werden. Grundlage ist ein Reduktionsplan mit jährlicher CO2-Messung und Kompensation.“
  • „Wir verwenden Dämmstoffe mit Wärmeleitfähigkeit X (DIN-NORM).“
    - Prüfen, ob bestehende Gewährleistungsmarken zukünftig zertifizierungspflichtig sind.
    - Prüfen, ob Anpassungen an Verpackungen und Produktinformationen notwendig sind. Vorlaufzeit einplanen (kann 6-12 Monate beanspruchen.


 

Ansprechpartner

Holger Marscheider

Bereichsleiter Recht und Handwerksorganisation

Tel. 0395 5593-120

Fax 0395 5593-170

marscheider.holger--at--hwk-omv.de





Der Abverkauf von bereits produzierten Waren und Verpackungen sollte innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten möglich sein, danach unbefristet.