Änderungen im Verbraucherschutzrecht
Ab dem 27.09.2026 gibt es neue Informationspflichten von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.
- Unternehmer müssen in hervorgehobener Weise über das Gewährleistungsrecht und Garantien für Waren informieren.
- Die Pflicht zur Darstellung von sogenannten Gewährleistungs- und Garantielabeln wird in den Artikeln 246 (stationärer Handel) und 246a (Fernabsatz) EGBGB verankert.
- Die Informationen müssen mittels grafischer Darstellungen erteilt werden. Die entsprechenden Piktogramme werden jedoch erst von der EU-Kommission erarbeitet.
- Information über Reparaturindex (Reparierbarkeitswert) für Waren müssen erfolgen.
- Diese Pflicht betrifft primär den Hersteller und sekundär auch Handwerksbetriebe und erfolgt über Piktogramme.
- Den Reparaturindex bestimmt die EU (durch das EU-Energie-Label) für einzelne Warengruppen.
- Wenn es eine Index-Bestimmung gibt, dann muss der Reparatur-Index verwendet werden. Das bedeutet, dass der Hersteller ihn zur Verfügung stellt und der Handwerker sicherstellt, dass dieser an den Verbraucher weitergegeben wird.
- Sofern für Warengruppen kein Reparierbarkeitswert festgelegt wurde, müssen Unternehmer über die Verfügbarkeit, die geschätzten Kosten und das Verfahren für die Bestellung von Ersatzteilen, über die Verfügbarkeit von Reparatur- und Wartungsanleitungen sowie über Reparatureinschränkungen informieren, sofern der Hersteller dem Unternehmer diese Informationen zur Verfügung stellt.
- Bei Waren mit digitalen Elementen ist auch die Mindestdauer anzugeben, wie lange der Hersteller Softwareaktualisierungen bereitstellt, sofern der Hersteller diese Informationen zur Verfügung stellt.
- Unternehmen haben in den letzten Jahren vermehrt mit unklaren, nicht prüfbaren oder teilweise falschen Aussagen geworben (z.B.: „klimaneutral“, „umweltfreundlich“), wodurch Verbraucher falsche Kaufentscheidungen treffen/getroffen haben und seriöse Unternehmen benachteiligt werden.
- Das UWG ist das zentrale Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und dient – als nationales Gesetz – zur Umsetzung der Richtlinie EU-EmpCo-RiLi (2024/825). Die Richtlinie selbst verpflichtet Mitgliedstaaten, Verbrauchern klare und überprüfbare Informationen zu ökologischen und sozialen Produktmerkmalen bereitzustellen. Der Entwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung des UWG setzt die EU-EmpCo-Richtlinie um.
- Das UWG wird verschärft bei:
- Umweltwerbung,
- Nachhaltigkeitssiegeln,
- Verbraucherinformation. - Nach den gültigen „Green Claims“ – muss jede Umweltaussage:
- nachweisbar,
- konkret,
- überprüfbar
sein – sonst drohen eine Abmahnung, Unterlassungserklärung, RA-Kosten und ggf. Schadenersatzforderungen. - Das UWG erklärt bestimmte Aussagen als unzulässig:
- unbelegte Umweltversprechen,
- allgemeine Begriffe ohne Nachweis,
- irreführende Nachhaltigkeitssiegel. - Nachhaltigkeitssiegel (visuelle Zeichen, u.a. Logos, Labels, Zertifikate) sind nur noch erlaubt, wenn sie auf einem zertifizierten System beruhen oder von staatlichen Stellen stammen.
- Das UWG enthält eine Erweiterung des „Irreführungsbegriffs“: Dieser liegt jetzt schneller vor, z.B. bei:
- unklaren Umweltangaben,
- fehlenden Informationen,
- übertriebenen Nachhaltigkeitsclaims.
Die Erweiterung des „Irreführungsbegriffs“ tritt bereits am 19. Juni 2026 in Kraft.