Bundestag erhöht Schwellenwert für Sicherheitsbeauftragte
Entbürokratisierung im Arbeitsschutz
Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 26. März 2026 eine Neuregelung des § 22 SGB VII, der die Pflicht zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten regelt, beschlossen.
Die Vorschrift sah bisher vor, dass in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten mindestens ein Sicherheitsbeauftragter zu bestellen ist.
Mit der nun beschlossenen Neuregelung wird die Pflicht zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten auf Betriebe mit mehr als 50 Beschäftigten angehoben. Für Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigte bedeutet diese Änderung, dass keine pauschale Verpflichtung zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten mehr besteht.