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Bundestag erhöht Schwellenwert für Sicherheitsbeauftragte

Entbürokratisierung im Arbeitsschutz - Gesetz tritt am 29. Mai 2026 in Kraft



Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 26. März 2026 eine Neuregelung des § 22 SGB VII, der die Pflicht zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten regelt, beschlossen. Mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt, tritt die Änderung der Pflicht zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten in Kraft.

Künftig gilt für die Pflicht zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten:

  • Die allgemeine Bestellpflicht gilt erst ab 50 Beschäftigten (bisher 20).
  • Betriebe mit weniger als 20 Beschäftigten bleiben von der Pflicht zur Bestellung eines Sicherheits-beauftragten ausgenommen.
  • Betriebe mit 20 bis unter 50 Beschäftigten müssen nur dann einen Sicherheitsbeauftragten bestellen, wenn besondere Gefährdungen bestehen.
  • In Betrieben mit weniger als 250 Beschäftigten ohne besondere Gefährdung genügt die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten.
  • Der Unfallversicherungsträger kann – unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten – eine Bestellung anordnen, wenn besondere Gefährdungen für Leben und Gesundheit vorliegen.
 

Ansprechpartner

Erk Weiss

Fachkraft Arbeitssicherheit

Tel. 0381 4549-236

Fax 0381 4549-139

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