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Die Bonpflicht wird in einem Punkt vereinfacht.E-Bon: Stillschweigende Zustimmung reicht

Es bleibt bei der Bonpflicht für jeden noch so kleinen Einkauf. Aber: Ein elektronischer Beleg kann den Papierbon ersetzen. Eine stillschweigende Zustimmung des Kunden zum E-Bon reicht ab sofort aus! Geschäfte können an der Kasse ein Hinweisschild anbringen.


Bei der elektronischen Belegausgabe werden Bons direkt an der Kasse beispielsweise per QR-Code aufs Smartphone des Kunden übermittelt. Das kann den Papierbon ersetzen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Regeln für dieses Verfahren vereinfacht. 

Grundsätzlich muss der Kunde einwilligen, dass er anstelle eines Papierbons einen elektronischen Beleg bekommt. Neu ist, dass dies nun auch in Form einer stillschweigenden Zustimmung erfolgen kann. Zum Beispiel, indem der Kunde im Geschäft auf die elektronische Form der Belegausgabe hingewiesen wird und dieser nicht ausdrücklich widerspricht.

Ab sofort gilt folgendes:
  • Der Kunde muss nur noch konkludent zustimmen; eine ausdrückliche Zustimmung ist nicht mehr erforderlich.
  • Es reicht zum Beispiel aus, wenn das Geschäft mit einem Schild an der Kasse darauf hinweist, dass ein elektronischer Bon erstellt wird.
  • Es ist nicht erforderlich, dass der Kunde den elektronischen Beleg tatsächlich herunterlädt.
  • Es ist zulässig, wenn das Kassendisplay dem Kunden zum Beispiel einen QR-Code anzeigt, mit dem er den Bon herunterladen kann. Auch alle anderen Arten der technischen Kommunikation sind zugelassen.
  • Es reicht aber weiterhin nicht aus, dem Kunden auf dem Bildschirm des Unternehmers (Terminal/Kassendisplay) lediglich den Inhalt des Bons anzuzeigen. Es muss die Möglichkeit der Entgegennahme nach Abschluss des Vorgangs geben.
Technische Vorgaben

Es bestehen keine technischen Vorgaben, wie der Beleg übermittelt werden muss. Der Kunde kann den elektronischen Beleg unmittelbar in Form eines QR-Codes am Kassendisplay entgegennehmen. Die Übermittlung kann auch über einen Download-Link, via NFC (Near Field Communication) eine E-Mail oder direkt in ein Kundenkonto erfolgen. "Datenschutzrechtliche Bestimmungen sind bei der elektronischen Bereitstellung des Belegs zu beachten", berichtet die Handwerkskammer Hamburg. Widerspricht der Kunde der elektronischen Belegausgabe, muss ein Bon in Papierform ausgegeben werden.

Quelle: handwerksblatt.de