E-Rechnung: Hinweise für die Praxis
Klarstellungen zur elektronischen Rechnung
Das Bundesfinanzministerium hat wichtige Fragen zur Erstellung und Berichtigung von E-Rechnungen klargestellt:
- Leistungen ausreichend beschreiben: Aus dem strukturierten, maschinenlesbaren Teil der Rechnung muss erkennbar sein, welche Leistungen in welchem Umfang abgerechnet werden. Ein bloßer Hinweis wie „gemäß Vertrag“ reicht nicht aus. Nicht jedes Detail muss jedoch aufgenommen werden. Ist die Leistung ausreichend beschrieben, muss der zugrunde liegende Vertrag nicht zusätzlich beigefügt werden.
- Rechnungen nachvollziehbar berichtigen: Aus der ursprünglichen Rechnung und ihrer Berichtigung muss eindeutig hervorgehen, welche Leistung tatsächlich erbracht wurde. Ist das elektronische Rechnungsformat vorgeschrieben, müssen grundsätzlich auch Berichtigungen steuerlicher Pflichtangaben in diesem Format erfolgen – selbst wenn sich der Rechnungsbetrag nicht ändert.
- Rabattvereinbarungen nachweisen können: Ein allgemeiner Hinweis auf eine schriftliche Rabattvereinbarung wird akzeptiert, wenn die zugehörigen Unterlagen kurzfristig vorgelegt und eindeutig geprüft werden können. Ändert sich die Vereinbarung erst nach Ausstellung der Rechnung, muss die Rechnung allein deshalb nicht berichtigt werden.