Kassenführung: Auslaufen der Übergangsregelung zur elektronischen Meldeverpflichtung

Zum 31. Juli 2025 läuft die Übergangsregelung zur Mitteilung von elektronischen Aufzeichnungssystemen aus.



Die Mitteilung von vor dem 1. Juli 2025 angeschafften elektronischen Aufzeichnungssystemen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 KassenSichV (im weiteren „Kassen“) ist bis zum 31. Juli 2025 zu erstatten.

Ab dem 1. Juli 2025 angeschaffte „Kassen“ sind innerhalb eines Monats nach Anschaffung mitzuteilen (§ 146a Absatz 4 Satz 2 AO).

Das Bundesfinanzministerium hat für die Mitteilung eine Ausfüllanleitung erstellt.