Lenk- und Ruhezeiten / Tachografenplicht

Radius der "Handwerkerregel" auf 100 Kilometer verdoppelt

Ab 2. März 2015 wird die neue EU-Verordnung wirksam. Damit gilt für die "Handwerkerregel" ein erweiterter Radius von 100 Kilometer (bisher 50 Kilometer) um den Betriebsstandort.

Innerhalb dieses Nahbereichs entfällt für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen über 3,5 bis 7,5 Tonnen zGM die Pflicht zur Einhaltung und zum Nachweis der Lenk- und Ruhezeiten, wenn

  • das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt und
  • Material, Ausrüstung oder Maschinen transportiert werden, die der Fahrer für die Ausübung seines Berufs benötigt.

Wird der 100-Kilometer-Radius überschritten oder eine Fahrt angetreten, bei der die Voraussetzungen der Ausnahme nicht erfüllt sind, gelten die Sozialvorschriften vollumfänglich, auch bei einmaligen Fahrten.

Eine erste Orientierung über die vorgeschriebenen Aufzeichnungsmethoden und Ausnahmen für Handwerker bietet das Schaubild Lenk- und Ruhezeiten (pdf)

Mehr Infos:
www.zdh.de/themen/wirtschaft-energie-umwelt/verkehr
EU-Verordnung vom 4.2.2014 zu Lenk- und Ruhezeiten