Neue EU-Verpackungsverordnung: Was Handwerksbetriebe wissen müssen
Ab dem 12. August 2026 gilt die neue EU-Verpackungsverordnung, kurz PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation) und führt neue Anforderungen für Verpackungen in der Europäischen Union ein. Ziel ist es, Verpackungen nachhaltiger zu gestalten, Verpackungsabfälle zu reduzieren und die Kreislaufwirtschaft in Europa zu stärken.
Welche Handwerksbetriebe können betroffen sein?
Die Verordnung gilt grundsätzlich für alle Verpackungen unabhängig vom verwendeten Material. Erfasst werden beispielsweise Verpackungen aus Papier, Pappe, Kunststoff, Holz, Glas, Metall oder Verbundmaterialien.
Betroffen sein können insbesondere Handwerksbetriebe, die:
- eigene Produkte herstellen und verpackt verkaufen,
- Waren an Kunden versenden,
- Verpackungen unter dem eigenen Namen oder der eigenen Marke verwenden,
- Produkte aus anderen EU-Staaten oder aus Drittstaaten beziehen,
- Lebensmittel oder Getränke abfüllen oder zum Mitnehmen anbieten,
- wiederverwendbare Verpackungen oder Mehrwegsysteme anbieten,
- Transport-, Verkaufs- oder Versandverpackungen einsetzen,
- Verpackungen selbst herstellen oder bedrucken lassen.
Die wichtigsten neuen Anforderungen
- fett- oder wasserabweisend beschichtet sind,
- unmittelbar mit Lebensmitteln in Kontakt kommen,
- für Backwaren, Fleischwaren, Imbissprodukte oder Getränke verwendet werden.
- aus welchem Material die Verpackung besteht,
- wie sie zu entsorgen ist,
- ob sie wiederverwendbar ist,
- wie sie gegebenenfalls zurückgegeben werden kann.
- Materialzusammensetzung,
- Minimierung,
- Recyclingfähigkeit,
- Rezyklatanteil,
- Wiederverwendbarkeit,
- Kompostierbarkeit,
- Stoffbeschränkungen.
- Ab Februar 2027 müssen Kunden eigene Behältnisse zum Befüllen mitbringen können.
- Ab Februar 2028 müssen Betriebe ihren Kunden grundsätzlich auch eine wiederverwendbare Verpackungsalternative anbieten.
- bestimmte Lebensmittelverpackungen,
- Getränkeflaschen,
- sonstige Kunststoffverpackungen.
- die Verpackung die Anforderungen der Verordnung erfüllt,
- die vorgeschriebenen Unterlagen vorhanden sind,
- der Hersteller identifizierbar ist,
- erforderliche Kennzeichnungen angebracht wurden,
- eine EU-Konformitätserklärung vorliegt.
Herstellerverantwortung und Registrierung
Die bisher bekannten Pflichten aus dem deutschen Verpackungsgesetz verschwinden nicht automatisch. Dazu gehören insbesondere:
- Registrierung im Verpackungsregister LUCID,
- Beteiligung an einem dualen System bei systembeteiligungspflichtigen Verpackungen,
- Mengenmeldungen,
- gegebenenfalls weitere Nachweise.
Die PPWR führt die erweiterte Herstellerverantwortung auf europäischer Ebene fort und vereinheitlicht weitere Vorgaben. Dabei ist zu beachten, dass der Begriff Hersteller je nach Vorschrift unterschiedlich verwendet wird.
Ein Betrieb kann beispielsweise Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung sein, obwohl er die Verpackung nicht selbst produziert. Entscheidend kann sein, wer eine verpackte Ware erstmals in einem Mitgliedstaat bereitstellt und dadurch dort Verpackungsabfall entstehen lässt.
Bei Lieferungen an Endkunden in anderen EU-Mitgliedstaaten können außerdem Registrierungs- und Bevollmächtigungspflichten im jeweiligen Zielland entstehen.