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Neue EU-Verpackungsverordnung: Was Handwerksbetriebe wissen müssen

Ab dem 12. August 2026 gilt die neue EU-Verpackungsverordnung, kurz PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation) und führt neue Anforderungen für Verpackungen in der Europäischen Union ein. Ziel ist es, Verpackungen nachhaltiger zu gestalten, Verpackungsabfälle zu reduzieren und die Kreislaufwirtschaft in Europa zu stärken.

Welche Handwerksbetriebe können betroffen sein?

Die Verordnung gilt grundsätzlich für alle Verpackungen unabhängig vom verwendeten Material. Erfasst werden beispielsweise Verpackungen aus Papier, Pappe, Kunststoff, Holz, Glas, Metall oder Verbundmaterialien.

Betroffen sein können insbesondere Handwerksbetriebe, die:

  • eigene Produkte herstellen und verpackt verkaufen,
  • Waren an Kunden versenden,
  • Verpackungen unter dem eigenen Namen oder der eigenen Marke verwenden,
  • Produkte aus anderen EU-Staaten oder aus Drittstaaten beziehen,
  • Lebensmittel oder Getränke abfüllen oder zum Mitnehmen anbieten,
  • wiederverwendbare Verpackungen oder Mehrwegsysteme anbieten,
  • Transport-, Verkaufs- oder Versandverpackungen einsetzen,
  • Verpackungen selbst herstellen oder bedrucken lassen.


Die wichtigsten neuen Anforderungen



Verpackungen sollen hinsichtlich Gewicht und Volumen so gestaltet werden, dass sie nicht größer oder schwerer sind, als es für den Schutz und die Funktion des Produkts erforderlich ist.
Besonders relevant für Betriebe mit Onlinehandel oder Versand ist die Begrenzung des Leerraums. Betriebe sollten daher Versandkartons möglichst passend zur Größe der Ware auswählen und unnötige Füllmaterialien vermeiden. Zum Leerraum zählen auch mit Papier, Luftpolstern, Schaumstoff oder anderem Füllmaterial ausgefüllte Bereiche.
Verpackungen dürfen nur ein Mindestmaß besorgniserregender Stoffe enthalten. Sogenannte PFAS (per- und polyfluorierte Alkylsubstanze) in Lebensmittelkontaktverpackungen werden beschränkt, wenn bestimmte Grenzwerte überschritten werden.
Das kann beispielsweise Verpackungen betreffen, die:
  • fett- oder wasserabweisend beschichtet sind,
  • unmittelbar mit Lebensmitteln in Kontakt kommen,
  • für Backwaren, Fleischwaren, Imbissprodukte oder Getränke verwendet werden.
Lebensmittelhandwerke sollten sich bei ihren Verpackungslieferanten bestätigen lassen, dass die eingesetzten Verpackungen die Anforderungen an Lebensmittelkontaktmaterialien und die neuen PFAS-Grenzwerte erfüllen.
Verpackungen sollen künftig EU-weit einheitlich gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung soll Verbraucher darüber informieren:
  • aus welchem Material die Verpackung besteht,
  • wie sie zu entsorgen ist,
  • ob sie wiederverwendbar ist,
  • wie sie gegebenenfalls zurückgegeben werden kann.
Für Verpackungen, die unter den Namen oder der Marke eines Unternehmens hergestellt und in Verkehr gebracht werden, sind eine technische Dokumentation und eine EU-Konformitätserklärung erforderlich. Die Unterlagen sind für Erzeuger verpflichtend.
Darin muss nachgewiesen werden, dass die Verpackung die geltenden Anforderungen erfüllt, beispielsweise hinsichtlich:
  • Materialzusammensetzung,
  • Minimierung,
  • Recyclingfähigkeit,
  • Rezyklatanteil,
  • Wiederverwendbarkeit,
  • Kompostierbarkeit,
  • Stoffbeschränkungen.
Für viele kleine Handwerksbetriebe wird entscheidend sein, diese Informationen und Nachweise vom Verpackungshersteller oder Verpackungslieferanten einzuholen.
Für Anbieter von Speisen und Getränken zum Mitnehmen kommen weitere Anforderungen hinzu:
  • Ab Februar 2027 müssen Kunden eigene Behältnisse zum Befüllen mitbringen können. 
  • Ab Februar 2028 müssen Betriebe ihren Kunden grundsätzlich auch eine wiederverwendbare Verpackungsalternative anbieten.
Kleinstbetriebe mit weniger als zehn Beschäftigten sind von der Pflicht zur Bereitstellung eigener Mehrwegsysteme ausgenommen. Die Pflicht zur Befüllung kundeneigener Behälter bleibt bestehen. 
Ziel der Verordnung ist, dass bis 2030 grundsätzlich alle auf dem EU-Markt bereitgestellten Verpackungen recyclingfähig sind. Die Recyclingfähigkeit soll künftig nach einheitlichen europäischen Kriterien bewertet werden.
Für bestimmte Kunststoffverpackungen gelten ab 2030 verbindliche Mindestanteile an recyceltem Kunststoff. Die konkreten Quoten unterscheiden sich nach Verpackungsart.
Betroffen sein können beispielsweise:
  • bestimmte Lebensmittelverpackungen,
  • Getränkeflaschen,
  • sonstige Kunststoffverpackungen.
Handwerksbetriebe, die verpackte Produkte oder leere Verpackungen unmittelbar aus einem Drittstaat einführen, können rechtlich als Importeure gelten.
Importeure müssen insbesondere prüfen, ob:
  • die Verpackung die Anforderungen der Verordnung erfüllt,
  • die vorgeschriebenen Unterlagen vorhanden sind,
  • der Hersteller identifizierbar ist,
  • erforderliche Kennzeichnungen angebracht wurden,
  • eine EU-Konformitätserklärung vorliegt.
Bei Bestellungen über internationale Onlineplattformen sollte daher besonders sorgfältig geprüft werden, wer rechtlich als Hersteller oder Importeur verantwortlich ist.
 

Herstellerverantwortung und Registrierung

Die bisher bekannten Pflichten aus dem deutschen Verpackungsgesetz verschwinden nicht automatisch. Dazu gehören insbesondere:

  • Registrierung im Verpackungsregister LUCID,
  • Beteiligung an einem dualen System bei systembeteiligungspflichtigen Verpackungen,
  • Mengenmeldungen,
  • gegebenenfalls weitere Nachweise.

Die PPWR führt die erweiterte Herstellerverantwortung auf europäischer Ebene fort und vereinheitlicht weitere Vorgaben. Dabei ist zu beachten, dass der Begriff Hersteller je nach Vorschrift unterschiedlich verwendet wird.

Ein Betrieb kann beispielsweise Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung sein, obwohl er die Verpackung nicht selbst produziert. Entscheidend kann sein, wer eine verpackte Ware erstmals in einem Mitgliedstaat bereitstellt und dadurch dort Verpackungsabfall entstehen lässt.

Bei Lieferungen an Endkunden in anderen EU-Mitgliedstaaten können außerdem Registrierungs- und Bevollmächtigungspflichten im jeweiligen Zielland entstehen.

 

Was Handwerksbetriebe jetzt tun sollten

  • Verpackungen erfassen – Verpackungsart, Material, Herkunftsland, Marke
  • Eigene Rolle bestimmen – Hersteller, Importeur, Händler, Vertreiber, Abfüller, Endvertreiber oder Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung
  • Lieferanten ansprechen – Angaben zur Verpackung zur Verfügung stellen lassen
  • Verpackungsgrößen überprüfen
  • Bestehende Registrierungen prüfen
  • Verträge und Beschaffung anpassen – Nachweise aufbewahren