Neue Rahmenbedingungen
Gebäudemodernisierungsgesetz und BEG-Reform 2026
Seit dem 29. Juli 2026 gilt das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Es verändert insbesondere die Vorgaben für den Austausch von Heizungen. Parallel dazu gelten seit dem 21. Juli 2026 neue Bedingungen für die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Für das Handwerk sind vor allem die Änderungen bei bestehenden Nichtwohngebäuden relevant – beispielsweise bei Werkstätten, Bürogebäuden, Verkaufsräumen und Lagerhallen.
Mehr Wahlmöglichkeiten beim Heizungstausch
Die bisherige pauschale Vorgabe, dass neu eingebaute Heizungen mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen müssen, ist entfallen. Eigentümer können wieder freier zwischen verschiedenen Heizsystemen wählen.
Bestehende Heizungen können grundsätzlich weiterbetrieben und repariert werden.
Möglich sind unter anderem:
- Wärmepumpen,
- Fern- und Gebäudewärmenetze,
- Biomasseheizungen,
- Hybridheizungen sowie
- Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen.
Neue Anforderungen bei Gas- und Ölheizungen
Wer nach dem 29. Juli 2026 in einem bestehenden Gebäude eine neue Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung einbaut, muss künftig steigende Anteile klimafreundlicher Brennstoffe einsetzen.
Als klimafreundliche Brennstoffe kommen unter anderem Biomethan, Bioheizöl, biogenes Flüssiggas sowie bestimmte Wasserstoffarten und daraus hergestellte Derivate infrage. Ab 2045 müssen die eingesetzten Brennstoffe vollständig klimaneutral sein.
Übersicht Anforderungen:
| Zeitraum | Mindestanteil klimafreundlicher Brennstoffe |
|---|---|
| ab 1. Januar 2029 | 10 Prozent |
| ab 1. Januar 2030 | 15 Prozent |
| ab 1. Januar 2035 | 30 Prozent |
| ab 1. Januar 2040 | 60 Prozent |
BEG-Reform 2026 für Nichtwohngebäude
Die reformierte Bundesförderung für effiziente Gebäude unterstützt weiterhin den Heizungstausch, energetische Einzelmaßnahmen und umfassende Sanierungen zum Effizienzgebäude. Die Förderstruktur bleibt grundsätzlich bestehen:
- KfW: Heizungsförderung und Sanierung zum Effizienzgebäude
- BAFA: einzelne Maßnahmen an Gebäudehülle und Anlagentechnik sowie Heizungsoptimierung
Bereits vor dem 21. Juli 2026 zugesagte Förderungen bleiben von den Änderungen unberührt.
KfW Heizungsförderung Nichtwohngebäude:
| Förderung KfW-Programm 522 ( Merkblatt) | |
|---|---|
| Klimafreundliche Heizung in einem bestehenden Nichtwohngebäude: | 30 Prozent Zuschuss |
| Förderfähige Anlagen: | unter anderem Wärmepumpen, Solarthermie, Biomasseanlagen, Brennstoffzellenheizungen und Netzanschlüsse |
| Voraussetzungen u.a.: | Gebäude mindestens fünf Jahre alt; Optimierung des gesamten Heizungsverteilungssystems |
Die maximal berücksichtigungsfähigen Kosten richten sich nach der beheizten Nettogrundfläche.
Förderhöchstbeträge seit 21. Juli 2026:
| Beheizte Nettogrundfläche | Förderfähige Kosten |
|---|---|
| bis 150 m² | 28.000 Euro |
| über 150 bis 400 m² | zusätzlich 197 Euro je m² |
| über 400 bis 1.000 m² | zusätzlich 118 Euro je m² |
| über 1.000 m² | zusätzlich 79 Euro je m² |
Von dem jeweils errechneten Förderhöchstbetrag werden maximal 30 Prozent als Zuschuss gewährt. Die Höchstbeträge sinken erstmals zum 1. Februar 2027 und anschließend halbjährlich.
BAFA Energetische Einzelmaßnahmen ( Förderübersicht):
| Förderung BAFA, Einzelmaßnahmen (BEG EM) | |
|---|---|
| Gebäudehülle: z.B. Dämmung, Fenster, Türen und Tore | 15 Prozent Zuschuss (Grundfördersatz) |
| Anlagentechnik außer Heizung: z.B. Lüftung, Kälte, Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, Beleuchtung | 15 Prozent Zuschuss (Grundfördersatz) |
| Heizungsoptimierung: z.B. hydraulischer Abgleich, Pumpen, Regelung, Heizflächen | 15 Prozent Zuschuss (Grundfördersatz) |
Bei Nichtwohngebäuden beträgt die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für die entsprechenden energetischen Einzelmaßnahmen grundsätzlich 500 Euro je Quadratmeter Nettogrundfläche.
Ab dem 1. Quartal 2027 wird die Förderung stärker auf energetisch besonders schlechte Gebäude – sogenannte Worst Performing Buildings (WPB) – ausgerichtet.
Für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle kann dann bei Nichtwohngebäuden ein zusätzlicher WPB-Bonus von 5 Prozentpunkten gewährt werden.
Wichtig für Angebot und Auftrag
Förderanträge müssen grundsätzlich vor Beginn der Arbeiten gestellt werden. Wird bereits vorher ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag geschlossen, muss dieser eine aufschiebende oder auflösende Bedingung enthalten, nach der seine Wirksamkeit von der Förderzusage abhängt.
Für die Heizungsförderung sind zwei gewerbliche Bestätigungen erforderlich: vor der Antragstellung die gewerbliche Bestätigung zum Antrag (gBzA) und nach Abschluss der Maßnahme die gewerbliche Bestätigung nach Durchführung (gBnD). Diese können je nach Maßnahme von einem zugelassenen Fachunternehmen oder einer Energieeffizienz-Expertin beziehungsweise einem Energieeffizienz-Experten erstellt werden.