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Polen: Neue gesetzliche Zahlungstermine bei Handelsgeschäften in Polen

Ein insbesondere in Polen nicht selten öffentlich kritisiertes Problem ist die Zahlungsmoral der Schuldner bei Handelsgeschäften, welches bereits vor längerer Zeit in Brüssel durch den Erlass der Richtlinie 2011/7/EG Berücksichtigung fand.

Nunmehr hat sich auch der polnische Gesetzgeber dieser Thematik angenommen mit dem Ziel, durch das Gesetz vom 28.04.2013 bezüglich der Zahlungstermine bei Handelsgeschäften (Gesetzblatt Polen Jahr 2013, Position 403– Dz.U. 2013, poz 403) entsprechend Abhilfe zu schaffen.

Nach der gesetzlichen Neuregelung darf die Zahlung für die erbrachte Dienstleistung oder gelieferte Ware 60 Tage ab Zeitpunkt der Zustellung der Rechnung nicht überschreiten.

Ausgenommen hiervon sind Schuldner, die der öffentlichen Hand angehören sowie konkrete Einzelfälle, in welchen beide Vertragsparteien einen anderen Zahlungstermin vereinbaren, diese Vereinbarung nicht dem wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Ziel des Vertrages sowie den Regeln eines gedeihlichen Zusammenlebens in der Gesellschaft zuwiderläuft und zusätzlich unter Berücksichtigung der konkreten Bedingungen des Einzelfalles objektiv begründet erscheint.

Sofern jedoch, wie in der Praxis durchaus zu erwarten, die Vertragsparteien ohne die kumulative Erfüllung sämtlicher der oben genannten Voraussetzungen einen längeren Zahlungstermin als 60 Tage vereinbaren, kann der Zahlungsgläubiger trotzdem nach Ablauf der 60 Tagesfrist Verzugszinsen erlangen. Diese richten sich nach Artikel 56 § 1 der polnischen Abgabenordnung (Ordynacja Podatkowa) und betragen zum gegenwärtigen Zeitpunkt 11,5 % jährlich.

Das neue Gesetz sieht ferner vor, dass dem Gläubiger ab Zeitpunkt der Berechtigung zur Berechnung von Verzugszinsen zusätzlich ein pauschaler Entschädigungsbetrag in Höhe von 40,00 Euro als Rechtsverfolgungskosten zusteht. Sollten diese Kosten jedoch diesen pauschalen Betrag übersteigen, was gerade bei überregionalen Handelsgeschäften sehr schnell der Fall sein kann, so steht dem Zahlungsgläubiger der gesamte aufgewendete Betrag nebst etwaig getätigter Auslagen für ein geführtes Gerichtsverfahren zu.

Nach Auffassung des Gesetzgebers soll die neue Regelung die Zahlungsmoral der Schuldner im Rahmen getätigter Handelsgeschäfte nachhaltig zugunsten der Gläubiger beeinflussen. Es bleibt abzuwarten, ob dieses Ziel in der Praxis auch erreicht werden wird. Zu begrüßen ist jedoch bereits das vom Gesetzgeber gesetzte Signal. Die Auswirkungen der Neuregelung werden vom Markt in den kommenden Monaten verifiziert werden

 

Quelle: Derra, Meyer & Partner, dmp news Mai 2013