Teilhabe schwerbehinderter Menschen sicherstellen!

Private und öffentliche Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen wurden in den letzten Wochen angeschrieben. Sie sind gesetzlich (SGB IX) verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Arbeitgeber, die dieser Vorgabe nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen. Die Höhe dieser Abgabe ist abhängig von der Beschäftigungsquote.

Zur Überwachung der Erfüllung der Beschäftigungspflicht im Kalenderjahr 2014 müssen die beschäftigungspflichtigen Arbeitgeber bis spätestens 31. März 2015 der für Ihren Sitz zuständigen Agentur für Arbeit ihre Beschäftigungsdaten anzeigen.

Arbeitgeber, die nach Erkenntnis der Bundesagentur für Arbeit beschäftigungspflichtig sind, erhalten die für die Anzeige erforderlichen Vordrucke sowie das Bearbeitungsprogramm REHADAT-Elan auf CD-ROM.

Das Programm REHADAT-Elan unterstützt bei der Bearbeitung der Vordrucke und ermöglicht die Abgabe der Anzeige in elektronischer Form. Es kann auch unter http://www.rehadat-elan.de kostenlos herunter geladen werden. Dort finden die Arbeitgeber weiterhin Informationen zur Installation und zur Anwendung des Programms.

Auch beschäftigungspflichtige Arbeitgeber, die keine Unterlagen erhalten, sind anzeigepflichtig. Sie werden, ebenso wie Arbeitgeber, die einen zusätzlichen Bedarf haben, gebeten, die Anzeigeunterlagen über den Bestellservice der Bundesagentur für Arbeit unter http://www.REHADAT-Elan.de anzufordern.

Zu weiteren Fragen und Informationen rund um das Anzeigeverfahren und die Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen können sich Arbeitgeber an folgende Telefonnummern wenden:

  • 0381-804 3672 Frau Pudell,
  • 0381-804 3675 Frau Waldmann
  • sowie an die Arbeitnehmerhotline 0800-4555520.


Quelle: Agentur für Arbeit